18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Bundesgerichtshof Urteil04.07.2013

Bundes­ge­richtshof zur Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Textil­reinigungs­betriebeKlauseln zur Haftungs­be­schränkung des Textil­rei­ni­gungs­verbands unwirksam

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass bestimmte im Textil­reinigungs­gewerbe gebräuchliche Haftungs­beschränkungs­klauseln unwirksam sind.

Im zugrunde liegenden Fall verfasste der beklagte Textil­rei­ni­gungs­verband so genannte "Liefe­rungs­be­din­gungen des deutschen Textil­rei­ni­gungs­ge­werbes" (im Folgenden: Bedingungen), die eine Empfehlung an Textil­rei­ni­gungs­be­triebe für die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) darstellen. Diese Bedingungen meldete der Beklagte als so genannte "Kondi­ti­o­nen­emp­fehlung" beim Bundes­kar­tellamt an, sie wurden im Amtsblatt veröffentlicht. In Nr. 5 der Bedingungen sind folgende Regelungen zur Haftungsgrenze enthalten:

Erläuterungen
"Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.

Für Bearbei­tungs­schäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.

Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbei­tungs­preises begrenzt.

Achtung:

Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbei­tungs­preises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).

Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."

Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände halten Regelungen für unwirksam

Der klagende Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände halten diese Regelungen gemäß §§ 307 ff. BGB für unwirksam und nimmt den Beklagten deshalb gemäß § 1 Unter­las­sungs­kla­gen­gesetz (UKlaG)* auf Unterlassung der Empfehlung dieser Bedingungen für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern in Anspruch.

Landgericht und Berufungs­gericht haben der Klage stattgegeben.

Haftung des Reini­gungs­be­triebes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden wird unzulässig auf Zeitwert beschränkt

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Textil­rei­ni­gungs­verbands zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die ersten beiden Sätze der Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam seien, weil sie die Haftung des Reini­gungs­be­triebes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränken. Diesem Begriff kann die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wieder­be­schaf­fungs­wertes ersetzt wird.

Reinigungspreis stellt keinen tauglichen Maßstab für Begrenzung der Haftung dar

Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reini­gungs­preises beschränkt, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation stehe. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stelle keine ausreichende Kompensation dar, weil die Klausel nicht sicherzustellen vermöge, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist.

*§ 1 UKlaG

Unterlassungs- und Wider­rufs­an­spruch bei Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen

Wer in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechts­ge­schäft­lichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

** § 309 Nr. 7b BGB

Klauselverbote ohne Wertungs­mög­lichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen unwirksam

[...]

Nr. 7 (Haftungs­aus­schluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a) [...]

b)(Grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflicht­ver­letzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­ver­letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hilfen des Verwenders beruhen;

[...]

*** § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Inhalts­kon­trolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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