23.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht München Urteil15.04.2016

AGB-Klausel zur Haftungs­beschränkung muss verständlich seinBedingungen der Haftungs­beschränkung müssen für typischen Verbraucher hinreichend nachvollziehbar sein

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Haftungs­beschränkung in allgemeinen Geschäfts­bedingungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dann unwirksam ist, wenn die Klausel unverständlich ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist aus München und Mitglied in einem Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraft­fahr­zeug­wesens und des Motorsports. Der Mitglieds­vertrag beinhaltet die Verpflichtung zur Pannen- und Unfallhilfe, um die Fahrbe­reit­schaft des Fahrzeugs herzustellen. In den allgemeinen Vertrags­be­din­gungen des Vereins findet sich folgende Klausel:

"5. Für Leistungs­stö­rungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft."

Am 24. Februar 2015 ließ der Kläger seinen PKW Volvo um 5 Uhr morgens von einem Pannenhelfer, der für den Verein tätig ist, öffnen, da sein PKW-Schlüssel im abgesperrten PKW lag.

Kläger verlangt Schaden für beschädigte Windschutz­scheibe vom Verein ersetzt

Nach der Fahrzeugöffnung wies die Windschutzscheibe einen Schaden auf. Der Kläger ließ die Windschutz­scheibe durch ein Autoglas­un­ter­nehmen zum Preis von 874,84 Euro brutto ersetzen und verlangt den Schaden vom Verein ersetzt. Der Kläger behauptet, der Pannenhelfer habe beim Öffnen der Fahrzeugtüre die Windschutz­scheibe beschädigt. Der Pannenhelfer habe versucht, den Fahrzeug­sch­lüssel mit einer langen Metallstange heraus­zu­be­kommen. Hierbei habe er die Metallstange unter Spannung gesetzt. Die Metallstange sei dann ausgerutscht und von Innen gegen die Frontscheibe geprallt, die hierdurch einen Schaden in Form eines Loches erlitten habe.

Verein beruft sich auf vertragliche Haftungs­be­schränkung und verweigert Zahlung der Reparaturkosten

Der Verein weigert sich zu zahlen. Es greife die vertragliche Haftungsbeschränkung, weil das Verhalten des Pannenhelfers nicht grob fahrlässig gewesen sei. Fahrzeuge der Marke Volvo ließen sich nur sehr schwer öffnen. Selbst das Einschlagen der Seitenscheibe wäre nicht grob fahrlässig, sondern werde - wenn der Kunde hiermit einverstanden sei - tagtäglich in Deutschland durchgeführt. Es müsse ferner der Charakter der Pannenhilfe gewürdigt werden, bei der dem Vereinsmitglied in möglichst kurzer Zeit und mit wenig Aufwand geholfen werden solle.

AG: Schaden wurde vom Pannenhelfer grob fahrlässig verursacht

Das Amtsgericht München gab der dagegen gerichteten Klage teilweise statt und verurteilte den Verein zur Zahlung von 577,40 Euro. Das Gericht ging davon aus, dass der Schaden durch die Metallstange verursacht wurde. Der Pannenhelfer habe fahrlässig den Schaden verursacht. Die Klausel Nummer 5 der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, die die Haftung des Vereins auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt, ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam.

AGB-Klausel verstößt gegen Verständ­lich­keitsgebot

Die Klausel Nr. 5 der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen verstoße gegen das Verständ­lich­keitsgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn es sei laut Gericht vorliegend für einen typischen Verbraucher (noch nicht einmal für einen Juristen) nicht hinreichend verständlich, was die Haftungs­be­schränkung umfasst, weil der Begriff "wesentliche Hauptpflichten" zu vage ist und weder durch eine abstrakte Erklärung noch durch Regelbeispiele näher erläutert werde.

AG bejaht Mitverschulden des Klägers

Das Gericht kürze jedoch den Schaden­s­er­satz­an­spruch um ein Drittel wegen eines Mitverschuldens des Klägers. Denn der Pannenhelfer habe den Kläger vor Beginn der Arbeiten auf die besondere Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit der Öffnung von Fahrzeugen dieses Typs hingewiesen. Die klägerische Zustimmung zu dieser gefahrgeneigten Fahrzeugöffnung begründe daher ein Mitverschulden, führte das Gericht in seiner Begründung aus.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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