Dokument-Nr. 22703
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- Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TextilreinigungsbetriebeBundesgerichtshof, Urteil04.07.2013, VII ZR 249/12
- BGH zur Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in den AGB des Betreibers einer AutowaschanlageBundesgerichtshof, Urteil01.12.2004, X ZR 133/03
Amtsgericht München Urteil15.04.2016
AGB-Klausel zur Haftungsbeschränkung muss verständlich seinBedingungen der Haftungsbeschränkung müssen für typischen Verbraucher hinreichend nachvollziehbar sein
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Haftungsbeschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dann unwirksam ist, wenn die Klausel unverständlich ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist aus München und Mitglied in einem Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports. Der Mitgliedsvertrag beinhaltet die Verpflichtung zur Pannen- und Unfallhilfe, um die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs herzustellen. In den allgemeinen Vertragsbedingungen des Vereins findet sich folgende Klausel:
"5. Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft."
Am 24. Februar 2015 ließ der Kläger seinen PKW Volvo um 5 Uhr morgens von einem Pannenhelfer, der für den Verein tätig ist, öffnen, da sein PKW-Schlüssel im abgesperrten PKW lag.
Kläger verlangt Schaden für beschädigte Windschutzscheibe vom Verein ersetzt
Nach der Fahrzeugöffnung wies die Windschutzscheibe einen Schaden auf. Der Kläger ließ die Windschutzscheibe durch ein Autoglasunternehmen zum Preis von 874,84 Euro brutto ersetzen und verlangt den Schaden vom Verein ersetzt. Der Kläger behauptet, der Pannenhelfer habe beim Öffnen der Fahrzeugtüre die Windschutzscheibe beschädigt. Der Pannenhelfer habe versucht, den Fahrzeugschlüssel mit einer langen Metallstange herauszubekommen. Hierbei habe er die Metallstange unter Spannung gesetzt. Die Metallstange sei dann ausgerutscht und von Innen gegen die Frontscheibe geprallt, die hierdurch einen Schaden in Form eines Loches erlitten habe.
Verein beruft sich auf vertragliche Haftungsbeschränkung und verweigert Zahlung der Reparaturkosten
Der Verein weigert sich zu zahlen. Es greife die vertragliche Haftungsbeschränkung, weil das Verhalten des Pannenhelfers nicht grob fahrlässig gewesen sei. Fahrzeuge der Marke Volvo ließen sich nur sehr schwer öffnen. Selbst das Einschlagen der Seitenscheibe wäre nicht grob fahrlässig, sondern werde - wenn der Kunde hiermit einverstanden sei - tagtäglich in Deutschland durchgeführt. Es müsse ferner der Charakter der Pannenhilfe gewürdigt werden, bei der dem Vereinsmitglied in möglichst kurzer Zeit und mit wenig Aufwand geholfen werden solle.
AG: Schaden wurde vom Pannenhelfer grob fahrlässig verursacht
Das Amtsgericht München gab der dagegen gerichteten Klage teilweise statt und verurteilte den Verein zur Zahlung von 577,40 Euro. Das Gericht ging davon aus, dass der Schaden durch die Metallstange verursacht wurde. Der Pannenhelfer habe fahrlässig den Schaden verursacht. Die Klausel Nummer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Haftung des Vereins auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt, ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam.
AGB-Klausel verstößt gegen Verständlichkeitsgebot
Die Klausel Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße gegen das Verständlichkeitsgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn es sei laut Gericht vorliegend für einen typischen Verbraucher (noch nicht einmal für einen Juristen) nicht hinreichend verständlich, was die Haftungsbeschränkung umfasst, weil der Begriff "wesentliche Hauptpflichten" zu vage ist und weder durch eine abstrakte Erklärung noch durch Regelbeispiele näher erläutert werde.
AG bejaht Mitverschulden des Klägers
Das Gericht kürze jedoch den Schadensersatzanspruch um ein Drittel wegen eines Mitverschuldens des Klägers. Denn der Pannenhelfer habe den Kläger vor Beginn der Arbeiten auf die besondere Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit der Öffnung von Fahrzeugen dieses Typs hingewiesen. Die klägerische Zustimmung zu dieser gefahrgeneigten Fahrzeugöffnung begründe daher ein Mitverschulden, führte das Gericht in seiner Begründung aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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