14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 31675

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Urteil21.04.2022BundesgerichtshofVII ZR 247/21, VII ZR 285/21 und VII ZR 783/21
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Bundesgerichtshof Urteil21.04.2022

BGH enttäuscht Leasing-Kunden im Abgasskandal erneutVom VW-Abgasskandal betroffenen Leasing-Kunden haben keinen Anspruch auf Schadenersatz

Der BGH hat erneut über Schadens­ersatz­ansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines Dieselfahrzeugs entschieden. Im Mittelpunkt der Verfahren stand wiederum die Frage der bei der deliktischen Vorteils­ausgleichung vorzunehmenden Bemessung des Nutzungs­vorteils des Leasingnehmers.

In den drei Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. Motor­her­stellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalt­ein­richtung in Anspruch. In den Fahrzeugen ist jeweils ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Motoren enthielten bei Abschluss der Leasingverträge eine Software, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stick­o­xid­ausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Klageparteien haben in den Vorinstanzen, soweit für die Revisi­ons­ver­fahren von Interesse, im Wesentlichen die Erstattung ihrer Leasing­zah­lungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung begehrt. Die Klagen waren vor den jeweiligen Berufungs­ge­richten jeweils zum Teil erfolgreich. Nach Auffassung der Berufungs­ge­richte entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungs­vorteile nicht den von den Klageparteien erbrachten Leasing­zah­lungen, sondern sei nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berech­nungs­formel, also Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleis­tungs­er­wartung , beziehungsweise gemäß dem während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs zu bemessen.

BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

Die von den Berufungs­ge­richten zugelassenen Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Sie führten in den Verfahren VII ZR 285/21 und 783/21 jeweils zur vollständigen Abweisung der Klage und im Verfahren VII ZR 247/21 zur Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils, durch das die Beklagte lediglich zur Erstattung des im Juni 2013 von der Klägerin gezahlten Kaufpreises abzüglich der nach dem Kauf gezogenen Nutzungen verurteilt worden war. Wie der Bundes­ge­richtshof mit - nach Erlass der drei hier angefochtenen Berufungs­urteile ergangenem - Urteil vom 16. September 2021 entschieden hat, entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteils­aus­gleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungs­vorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasing­zah­lungen. Diese Rechtsprechung hat der Bundes­ge­richtshof in seinen heute verkündeten Urteilen bestätigt. Der Wertverlust stellt keinen Vorteil dar, den der Leasingnehmer erlangt. Er entspricht auch nicht dem Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung. Auch eine Schätzung des während der Leasingzeit von der Klägerin erlangten Nutzungs­vorteils durch Anwendung der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berech­nungs­formel komme nicht in Betracht.

Übernahme nicht in Voraus vertraglich vereinbart

Die Frage, ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertrags­ge­staltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, bedurfte in dem Urteil vom 16. September 2021 keiner Entscheidung und konnte auch in den diesmal verhandelten Verfahren offenbleiben. Denn eine solche Vertrags­ge­staltung sei hier in den beiden Fällen VII ZR 247/21 und VII ZR 783/21 nicht gegeben gewesen. Dass die Klägerin in letzterem Fall das Fahrzeug auf eigene Kosten habe umbauen lassen, lasse lediglich eine rechtlich nicht abgesicherte Erwer­bs­vor­stellung erkennen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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