18.10.2024
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Dokument-Nr. 9992

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Bundesgerichtshof Urteil22.07.2010

BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schaden­s­er­satz­an­spruches wegen eines BaumangelsUmsatzsteuer auf voraus­sichtliche Mängel­be­sei­ti­gungs­auf­wen­dungen kann nicht generell als Schadensersatz verlangt werden

Der Bundes­ge­richtshof hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streifall errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405 Euro netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.

Umsatzsteuer kann als Schadensersatz nur bei tatsächlicher Mängel­be­sei­tigung verlangt werden

Das Berufungs­gericht hat dies bejaht. Der Bundes­ge­richtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraus­sichtliche Mängel­be­sei­ti­gungs­auf­wen­dungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB* ergangen, die zwar auf Schaden­s­er­satz­ansprüche im Werkver­tragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.

Vorschuss­an­spruch inklusive Umsatzsteuer kann nur bei Verwendung für Mängel­be­sei­tigung geltend gemacht werden

Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängel­be­sei­tigung, so ist er im Werkver­tragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschuss­an­spruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB** geltend machen kann, den er allerdings zur Mängel­be­sei­tigung verwenden muss.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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