21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Bundesgerichtshof Urteil27.04.2023

Brautpaar muss Fotografin auch nach coronabedingter Absage der Hochzeit vergütenLeitungs­er­bringung war trotz geltender pande­mie­be­dingter landes­recht­licher Vorgaben möglich

Der Bundes­ge­richtshof hatte über eine Klage auf Rückgewähr einer an eine Hochzeits-Fotografin geleisteten Anzahlung und auf Feststellung, dass ihr keine weiteren Vergü­tungs­ansprüche zustehen, weil die Kläger wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Hochzeitstermin verlegten und deshalb von dem Vertrag zurücktraten bzw. diesen kündigten, zu entscheiden.

Die Kläger beabsichtigten, zu ihrer kirchlichen Hochzeit 104 Gäste einzuladen. Die Durchführung der so geplanten Hochzeit war aufgrund von Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie nicht möglich. Die Kläger planten deshalb neu eine Hochzeitsfeier für den 31. Juli 2021 und teilten der Beklagten mit E-Mail vom 15. Juni 2020 mit, für den neuen Termin den Fotografen beauftragen zu wollen, der am 1. August 2020 verhindert gewesen sei. Daraufhin forderte die Beklagte ein weiteres Honorar von 551,45 €, was die Kläger ablehnten. Diese verlangten vielmehr die Rückzahlung der bereits überwiesenen 1.231,70 € und erklärten wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage den "Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung". Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.231,70 € und zusätzlicher 309,40 € für außer­ge­richtliche Kosten sowie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 € an die Beklagte zu zahlen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Fotografische Leistungs­er­bringung für Hochzeit und Hochzeitsfeier war möglich

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Das Berufungs­gericht hat in revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ansprüche der Kläger auf Rückgewähr der Anzahlung und Feststellung, eine weitere Vergütung von 551,45 € nicht zu schulden, verneint. Ein Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung folgt nicht daraus, dass der Beklagten die von ihr geschuldete Leistung unmöglich geworden ist. Denn ihr war es trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden pande­mie­be­dingten landes­recht­lichen Vorgaben möglich, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine Hochzeitsfeier zu erbringen. Das betreffende Landesrecht erlaubte kirchliche Hochzeiten und Hochzeitsfeiern sowie die Erbringung von Dienst­leis­tungen und Handwerk­s­tä­tig­keiten. Soweit die Kläger die Hochzeit und die Hochzeitsfeier wegen der nicht einzuhaltenden Abstände von mindestens 1,5 m nicht im geplanten Umfang (104 Gäste) durchführen konnten, führt das nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Kein Rücktrittsrecht wegen Störung der Geschäfts­grundlage oder ergänzender Vertrags­aus­legung

Der Rückzah­lungs­an­spruch folgt des Weiteren nicht aus einem Rücktrittsrecht der Kläger wegen einer Störung der Geschäfts­grundlage oder einer ergänzenden Vertrags­aus­legung. Die ergänzende Vertrags­aus­legung, die Vorrang vor den Regelungen über die Störung der Geschäfts­grundlage hat, ergibt, dass die pande­mie­be­dingte Verlegung der für den 1. August 2020 geplanten Hochzeit und der Hochzeitsfeier keinen Umstand darstellt, der die Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte. Der Umstand, dass die Kläger nach Absage des vereinbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verant­wor­tungs­bereich der Beklagten liegen, einen anderen Fotografen bevorzugten, ist nach Treu und Glauben unter redlichen Vertrags­partnern unerheblich und deshalb im Rahmen der ergänzenden Vertrags­aus­legung nicht zu berücksichtigen.

Freie Kündigung steht Vergü­tungs­an­spruch der Fotografin nicht entgegen

Den von den Klägern erklärten "Rücktritt" bzw. die "Kündigung" des Vertrags hat das Berufungs­gericht in revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstandender Weise als freie Kündigung des Vertrags (§ 648 Satz 1 BGB) ausgelegt und darauf aufbauend einen Vergü­tungs­an­spruch der Beklagten aus § 648 Satz 2 BGB in Höhe von 2.099 € festgestellt. Dementsprechend besteht nicht nur kein Rückzah­lungs­an­spruch der Kläger in Höhe von 1.231,70 €, sondern ist auch die negative Feststel­lungsklage der Kläger unbegründet. Deshalb können die Kläger schließlich die Erstattung außer­ge­richt­licher Kosten nicht verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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