15.11.2024
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Dokument-Nr. 9247

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Beschluss28.01.2010BundesgerichtshofVII ZB 16/09
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nordhausen, Beschluss26.11.2008, 2 M 1320/08
  • Landgericht Mühlhausen, Beschluss28.01.2009, 2 T 286/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss28.01.2010

BGH: Ehegatte nutzt Fahrzeug des Schuldners für Erwer­b­s­tä­tigkeit – Pfändung des Kraftfahrzeug unzulässigWirtschaftliche Existenz der Familie durch Pfändung gefährdet

Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit benötigt, ist unpfändbar. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Gläubigerin betreibt wegen einer Forderung von 2.459,79 € die Zwangs­voll­streckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichts­voll­zieherin beauftragt, diesen PKW zu pfänden. Das hat die Gerichts­voll­zieherin abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen; ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Arbeitnehmer nicht in zumutbarer Weise möglich

Die dagegen gerichtete, vom Beschwer­de­gericht zugelassene Rechts­be­schwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO * auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit benötigt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Vorschrift schütze auch den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwer­b­s­tä­tigkeit benötige, könne im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO* daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwer­b­s­tä­tigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechts­feh­ler­freien Feststellungen des Beschwer­de­ge­richts wegen der ungünstigen Verkehr­s­an­bindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.

* § 811 ZPO: Unpfändbare Sachen

Erläuterungen
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

4a. ...

5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwer­b­s­tä­tigkeit erforderlichen Gegenstände;

Quelle: ra-online, BGH

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