21.11.2024
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Dokument-Nr. 28594

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Beschluss24.01.2018Landgericht Siegen4 T 243/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 896Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 896
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Landgericht Siegen Beschluss24.01.2018

Unpfändbarkeit des Pkw eines abseits wohnenden 72-jährigen Schuldners mit KniebeschwerdenPkw als notwendiges Hilfsmittel im Sinne von § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO

Der Pkw eines abseits wohnenden 72-jährigen Schuldners mit Kniebeschwerden kann gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO nicht gepfändet werden, da es sich insofern um ein notwendiges Hilfsmittel handelt. Dies hat das Landgericht Siegen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Urteils schuldete ein 72-jähriger Mann einen Betrag von fast 500 EUR. Um an den Betrag zu gelangen, wollte die Gläubigerin den Pkw des Schuldners pfänden lassen. Der Schuldner hielt dies für unzulässig. Er gab an, den Pkw als Hilfsmittel zu benötigen. Der Schuldner litt unter einer Arthrose bei schmerzhafter Bewegungs­be­ein­träch­tigung des rechten Knies. Er wohnte in einem Haus, das abseits vom Kern der Stadt Siegen auf einem Berg lag. Um öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen, musste der Schuldner eine steile Straße entlanglaufen und eine Strecke von 2,5 km zurücklegen. Der Gerichts­voll­zieher hielt aufgrund dessen den Pkw für unpfändbar. Die Gläubigerin ließ dies jedoch nicht gelten und erzwang eine Pfändung durch das Amtsgericht Siegen. Dagegen richtete sich wiederum die Beschwerde des Schuldners.

Pkw unterliegt als notwendiges Hilfsmittel nicht der Pfändung

Das Landgericht Siegen entschied zu Gunsten des Schuldners und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Pkw sei gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO als notwendiges Hilfsmittel unpfändbar. Ohne einen Pkw wäre der Schuldner vom öffentlichen Leben abgeschnitten. Er sei aufgrund seiner Kniebeschwerden nicht in der Lage, längere Strecken zu laufen. Dies sei aber erforderlich, um überhaupt öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Ein Umzug in eine andere Wohnung sei dem Schuldner nicht zuzumuten.

Quelle: Landgericht Siegen, ra-online (vt/rb)

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