18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil21.09.2021

BGH: Keine quotenmäßige Anspruchs­kürzung bei Verstoß gegen Schadens­minderungs­pflicht wegen unterlassener zumutbarer Erwer­b­s­tä­tigkeitAnrechnung erzielbaren fiktiven Einkommens auf Schaden

Verstößt ein Unfall­ge­schä­digter gegen die Schadens­minderungs­pflicht, weil er die Aufnahme einer zumutbaren Erwer­b­s­tä­tigkeit unterlässt, wird das erzielbare fiktive Einkommen auf den Schaden angerechnet. Eine quotenmäßige Anspruchs­kürzung kommt nicht in Betracht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In den zugrunde liegenden Fall klagte ein Unfall­ge­schä­digter im Jahr 2012 vor dem Landgericht Kiel gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers auf Ersatz von Verdienstausfallschaden. Der Kläger erlitt als Motorradfahrer bei dem Verkehrsunfall im August 2004 erhebliche Verletzungen. Während das Landgericht der Klage stattgab, hielt das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein eine Kürzung des Anspruchs auf Verdien­st­aus­fa­ll­s­chaden ab Oktober 2014 in Höhe von 50 % und ab Oktober 2015 um 75 % für angemessen. Das Oberlan­des­gericht ward dem Kläger vor seine depressive Störung nicht ärztlich behandelt zu haben und somit seine Erwer­b­s­un­fä­higkeit schuldhaft selber verursacht zu haben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Zurückweisung des Falls an Oberlan­des­gericht

Der Bundes­ge­richtshof sah einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch das Unterlassen einer Therapie noch nicht für gegeben. Seiner Auffassung nach habe das Oberlan­des­gericht keine ausreichenden Feststellungen zur Thera­pie­fä­higkeit des Klägers und somit zur Zumutbarkeit der Therapie getätigt. Der Bundes­ge­richtshof wies den Fall daher zur Neuverhandlung an das Oberlan­des­gericht zurück.

Unzulässigkeit der quotenmäßigen Anspruchs­kürzung

Der Bundes­ge­richtshof verwies zudem darauf, dass bei einem Verstoß gegen die Schadens­min­de­rungs­pflicht wegen unterlassener zumutbarer Erwer­b­s­tä­tigkeit eine quotenmäßige Anspruchs­kürzung nicht in Betracht komme. Vielmehr seien die erzielbaren fiktiven Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hänge nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Verdienstes, sondern vielmehr davon ab, welches Einkommen er in der konkreten Situation unter Berück­sich­tigung aller Umstände in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwer­b­s­tä­tigkeit zumutbar war.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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