21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.09.2021

BGH: Keine quotenmäßige Anspruchs­kürzung bei Verstoß gegen Schadens­minderungs­pflicht wegen unterlassener zumutbarer Erwer­b­s­tä­tigkeitAnrechnung erzielbaren fiktiven Einkommens auf Schaden

Verstößt ein Unfall­ge­schä­digter gegen die Schadens­minderungs­pflicht, weil er die Aufnahme einer zumutbaren Erwer­b­s­tä­tigkeit unterlässt, wird das erzielbare fiktive Einkommen auf den Schaden angerechnet. Eine quotenmäßige Anspruchs­kürzung kommt nicht in Betracht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In den zugrunde liegenden Fall klagte ein Unfall­ge­schä­digter im Jahr 2012 vor dem Landgericht Kiel gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers auf Ersatz von Verdienstausfallschaden. Der Kläger erlitt als Motorradfahrer bei dem Verkehrsunfall im August 2004 erhebliche Verletzungen. Während das Landgericht der Klage stattgab, hielt das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein eine Kürzung des Anspruchs auf Verdien­st­aus­fa­ll­s­chaden ab Oktober 2014 in Höhe von 50 % und ab Oktober 2015 um 75 % für angemessen. Das Oberlan­des­gericht ward dem Kläger vor seine depressive Störung nicht ärztlich behandelt zu haben und somit seine Erwer­b­s­un­fä­higkeit schuldhaft selber verursacht zu haben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Zurückweisung des Falls an Oberlan­des­gericht

Der Bundes­ge­richtshof sah einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch das Unterlassen einer Therapie noch nicht für gegeben. Seiner Auffassung nach habe das Oberlan­des­gericht keine ausreichenden Feststellungen zur Thera­pie­fä­higkeit des Klägers und somit zur Zumutbarkeit der Therapie getätigt. Der Bundes­ge­richtshof wies den Fall daher zur Neuverhandlung an das Oberlan­des­gericht zurück.

Unzulässigkeit der quotenmäßigen Anspruchs­kürzung

Der Bundes­ge­richtshof verwies zudem darauf, dass bei einem Verstoß gegen die Schadens­min­de­rungs­pflicht wegen unterlassener zumutbarer Erwer­b­s­tä­tigkeit eine quotenmäßige Anspruchs­kürzung nicht in Betracht komme. Vielmehr seien die erzielbaren fiktiven Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hänge nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Verdienstes, sondern vielmehr davon ab, welches Einkommen er in der konkreten Situation unter Berück­sich­tigung aller Umstände in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwer­b­s­tä­tigkeit zumutbar war.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31159

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI