21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 20581

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Urteil11.11.2014BundesgerichtshofVI ZR 76/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 411Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 411
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Heidelberg, Urteil16.03.2011, 4 O 34/06
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil16.01.2013, 7 U 66/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.11.2014

BGH: Widersprüche in Gutachten im Arzthaf­tungs­prozess müssen durch Tatrichter aufgeklärt werdenTatrichter darf ohne nachvoll­ziehbare Begründung keinem Gutachten den Vorzug geben

Widersprechen sich in einem Arzthaf­tungs­prozess mehrere Gutachten, so muss der Tatrichter die Widersprüche aufklären, selbst wenn es sich um Privatgutachten handelt. Ohne eine nachvoll­ziehbare Begründung darf der Tatrichter keinem Gutachten den Vorzug geben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wiesen sowohl das Landgericht Heidelberg als auch das Oberlan­des­gericht Karlsruhe eine Schaden­er­satzklage im Rahmen eines Arzthaf­tungs­pro­zesses ab. Das Oberlan­des­gericht stützt sich dabei auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten. Ohne nähere Begründung ließ das Gericht die entge­gen­ste­henden Ausführungen eines Privat­gut­achters unberück­sichtigt. Es kam daher zur Einlegung der Revision.

Widersprüche in Gutachten müssen aufgeklärt werden

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass in Arzthaf­tungs­pro­zessen der Tatrichter verpflichtet sei, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachver­ständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen ausein­an­der­zu­setzen. Dies gelte auch dann, wenn es sich um Privatgutachten handelt. Steht ein medizinisches Gutachten einer Partei im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachver­ständigen, so dürfe der Tatrichter den Streit der Sachver­ständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvoll­ziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Diese Grundsätze habe das Oberlan­des­gericht nicht beachtet.

Fehlende Dokumentation von aufzeich­nungs­pflichtigen Maßnahmen spricht für Unterbleiben der Maßnahmen

Zudem verwies der Bundes­ge­richtshof darauf, dass das Fehlen der Dokumentation einer aufzeich­nungs­pflichtigen Maßnahme dafür spricht, dass die Maßnahme unterblieben ist. Diese Vermutung entfällt nicht deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird oder die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist.

Aufhebung des Berufungs­urteils und Zurückweisung des Falls zur Neuverhandlung

Der Bundes­ge­richtshof hob das Urteil des Oberlan­des­ge­richts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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