15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 19100

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Urteil08.07.1980BundesgerichtshofVI ZR 72/79
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1981, 42Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1981, Seite: 42
  • NJW 1980, 2754Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1980, Seite: 2754
  • VersR 1980, 975Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1980, Seite: 975
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil09.02.1979, 1 U 88/78
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.07.1980

Unzulässigkeit der Geltendmachung von weiterem Schmerzensgeld bei Berück­sich­tigung der Verletzung im VorprozessErneutes Schmerzensgeld bei noch nicht eingetretenen oder nicht absehbaren Verlet­zungs­folgen

Eine unfallbedingte Verletzung rechtfertigt dann kein weiteres Schmerzensgeld, wenn die Verletzung bereits in einem Vorprozess im Rahmen des Schmerzensgelds berücksichtigt wurde. Ein Anspruch auf erneutes Schmerzensgeld besteht nur, wenn die Verlet­zungs­folgen im ursprünglichen Prozess noch nicht eingetreten oder nicht absehbar waren. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Unfallopfer wurde im November 1972 im Rahmen eines Prozesses für die erlittenen unfallbedingten Verletzungen ein Schmerzensgeld von 15.000 DM zuerkannt. Im Januar 1978 machte das Unfallopfer erneut ein Schmerzensgeld geltend. Zur Begründung verwies es auf die unfallbedingte Knieverletzung, die im Vorprozess nicht berücksichtigt worden sei.

Vorinstanzen wiesen erneute Schmer­zens­geldklage ab

Sowohl das erstin­sta­nzliche Gericht als auch das Oberlan­des­gericht Zweibrücken wiesen die Klage auf Zahlung von erneutem Schmerzensgeld als unzulässig ab. Nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts sei über die dem erneuten Schmerzensgeld zugrundliegende Verletzung im Vorprozess rechtskräftig entschieden worden. Die Knieverletzung sei während des Vorprozesses vorhanden und erkennbar gewesen. Sie habe daher schon bei der ursprünglichen Schmer­zens­geld­be­messung berücksichtigt werden können. Gegen diese Entscheidung legte das Unfallopfer Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneinte ebenfalls Schmer­zens­geldan­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Berufung des Unfallopfers zurück. Dem erneuten Schmer­zens­geldan­spruch habe die Rechtskraft des ursprünglichen Urteils entge­gen­ge­standen.

Weiteres Schmerzensgeld nur bei ursprünglich nicht vorhandenen oder nicht erkennbaren Verletzungen

Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld bestehe nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs nur, wenn die Verletzung bei der ursprünglichen Schmer­zens­geld­be­messung entweder noch nicht eingetreten oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Ungenügende Berück­sich­tigung der Verletzung im Vorprozess unerheblich

Sollte die Verletzung im Vorprozess nicht ausreichend vom Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt worden sein, hielt der Bundes­ge­richtshof dies für unbeachtlich. In diesem Fall hätte das Unfallopfer in Berufung gehen müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/VersR 1980, 975/rb)

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