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03.11.2026 
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Bundesgerichtshof Beschluss27.10.2026

Renate Künast gegen Meta: BGH legt Frage zur Haftung von Facebook für verbreitete Falschzitate dem EuGH vorEuGH soll fundamentale Fragen zu Prüfpflichten, DSGVO-Haftung und dem Digital Services Act klären

Der BGH hat ein Revisi­ons­ver­fahren gegen Facebook ausgesetzt und dem EuGH zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt. Im Streit um die plattformweite Verbreitung gefälschter Zitate („Memes“) verlangt die Politikerin Renate Künast von Meta, auch sinngleiche Inhalte ohne erneute URL-Meldung eigenständig aufzuspüren und zu löschen. Der EuGH soll klären, wie weit die Kontroll­pflichten von Netzwerk­be­treibern nach der DSGVO sowie dem Digital Services Act (DSA) reichen. Er muss auch entscheiden, ob Haftungs­pri­vi­legien einer Pflicht entgegenstehen, sinngleiche Memes nicht nur automatisiert, sondern auch manuell im Einzelfall auf eine Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung zu prüfen.

Der VI. Zivilsenat hat am 27. Oktober 2026 über wechselseitige Revisionen verhandelt, in denen sich die Frage stellt, welche Ansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks Betroffenen zustehen, über die auf der Plattform dieses Netzwerks falsche Tatsa­chen­be­haup­tungen verbreitet werden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Politikerin und Bundes­tags­ab­ge­ordnete. Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Facebook. In diesem Netzwerk kursierte ein Meme ("Ausgangs-Meme"), das das Bildnis der Klägerin, ihren Vor- und Nachnamen, den Namen ihrer Partei sowie die Äußerung enthielt "Integration fängt damit an, dass sie als Deutscher mal türkisch lernen." Diese Aussage hat die Klägerin nie getätigt. Das Meme hat sich auf der Plattform der Beklagten durch Hochladen ("Uploads") und durch die Funktion "Teilen" verbreitet. Es wurde und wird unter unter­schied­lichen URLs und in verschiedenen Varianten veröffentlicht. Die Memes sind teilweise mit einer "Caption" versehen, das heißt mit einer dem Bild hinzugefügten Über- bzw. Unterschrift, mit denen ein Nutzer das Bild kommentieren, sich aber auch davon distanzieren kann, beispielsweise indem er es als Falschzitat kennzeichnet. In den von der Klägerin aufgezeigten Beispielsfällen enthalten die "Captions" überwiegend Beschimpfungen der Klägerin. Memes, die dem Ausgangs-Meme ähnlich sind, lassen sich automatisiert auffinden. Die Sinndeutung insbesondere von Memes mit Captions danach, ob sie mit dem Ausgangs-Meme sinngleich sind - also ebenfalls den Eindruck vermitteln, die Klägerin habe die zitierte Äußerung getätigt - lässt sich nicht in einem rein automatisierten Verfahren vornehmen.

Die Klägerin hat die Beklagte unter Nennung der jeweiligen konkreten Speicherorte (URLs) auf das Ausgangs-Meme sowie auf acht weitere sinngleiche Memes hingewiesen und belegt, dass es sich bei dem Zitat um ein Falschzitat handelt. Diese Memes hat die Beklagte nach und nach entfernt; sie sind nicht (mehr) Gegenstand der Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte ein Unter­las­sungs­an­spruch hinsichtlich aller bis zur Rechtskraft des Urteils auf Facebook vorhandenen Memes zu, die mit dem Ausgangs-Meme identisch oder sinngleich sind, ohne dass sie der Beklagten die URLs dieser Memes mitteilen müsse. Mit der Klage hat sie neben der Unterlassung den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 10.000 € verlangt. Die Beklagte ist der Auffassung, als neutrale Hostingdienste-Anbieterin müsse sie nur konkret bezeichnete Beiträge entfernen. Sie sei nicht verpflichtet, ihre Plattform auf weitere persön­lich­keits­rechts­ver­letzende Posts zu überprüfen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 08.04.2022 - 2-03 O 188/21). Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan­des­gericht die Klage auf Ersatz immateriellen Schadens abgewiesen; die Verurteilung zur Unterlassung hat es dagegen bestätigt (Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main, Urteil v. 25.01.2024 - 16 U 65/22). Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin verlangt mit ihrer (Anschluss-)Revision die Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils.

Die Vorinstanzen und die Parteien sind davon ausgegangen, dass sich die rechtliche Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nach nationalem Recht, nämlich nach § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB richte. Der VI. Zivilsenat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass sich die Frage stellt, ob die Klägerin ihre Ansprüche auf Art. 17 und Art. 82 DSGVO stützen könnte und welche Bedeutung dem Digital Services Act (insbesondere Art. 6 Abs. 4 und Art. 8 DSA) in diesem Zusammenhang zukommt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2025 hat er das Verfahren bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-492/23 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat der Gerichtshof durch Urteil vom Urteil vom 2. Dezember 2025 entschieden.

Nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der VI. Zivilsenat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt:

1. Ist der Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk, das dem Meinungs- und Infor­ma­ti­o­ns­aus­tausch seiner Nutzer dient und sich darauf beschränkt, nutzer­ge­ne­rierte Informationen zu speichern und anderen Nutzern zugänglich zu machen, ohne zuvor deren Inhalt zur Kenntnis genommen oder eine inhaltlich-redaktionelle Kontrolle durchgeführt zu haben, uneingeschränkt daten­schutz­rechtlich verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)?

2. Kommen dem Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk, das dem Meinungs- und Infor­ma­ti­o­ns­aus­tausch seiner Nutzer dient und sich darauf beschränkt, nutzer­ge­ne­rierte Informationen zu speichern und anderen Nutzern zugänglich zu machen, ohne zuvor deren Inhalt zur Kenntnis genommen oder eine inhaltlich-redaktionelle Kontrolle durchgeführt zu haben, die in Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) enthaltenen Haftungs­pri­vi­legien zugute? Steht der Qualifikation als Hosting-Dienst entgegen, dass der Betreiber einer solchen Plattform die von den Nutzern bereit­ge­stellten Informationen - über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus - mittels eines Algorithmus kuratiert, insbesondere gezielt auswählt, ordnet, dem Nutzer präsentiert oder empfiehlt, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt?

3. Unter welchen Voraussetzungen fällt eine Plattform für ein soziales Netzwerk, das dem Meinungs- und Infor­ma­ti­o­ns­aus­tausch seiner Nutzer dient und sich darauf beschränkt, nutzer­ge­ne­rierte Informationen zu speichern und anderen Nutzern zugänglich zu machen, ohne zuvor deren Inhalt zur Kenntnis genommen oder eine inhaltlich-redaktionelle Kontrolle durchgeführt zu haben, unter den Begriff des Hosting-Dienstes im Sinne von Art. 3 Buchst. g) iii), i), Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA)? Steht der Qualifikation als Hosting-Dienst entgegen, dass der Betreiber einer solchen Plattform die von den Nutzern bereit­ge­stellten Informationen - über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus - mittels eines Algorithmus kuratiert, insbesondere gezielt auswählt, ordnet, dem Nutzer präsentiert oder empfiehlt, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt?

4. Steht Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie einer Verpflichtung eines Betreibers einer Plattform für ein soziales Netzwerk entgegen, einen Inhalt, der einem für rechtswidrig erklärten Inhalt möglicherweise sinngleich ist, nicht nur mittels automatisierter Techniken und Mittel auf leicht unter­schiedliche Formulierungen und in gleicher Weise geringfügige Abweichungen ohne Berück­sich­tigung des Kontexts zu überprüfen, sondern eigenständig und manuell inhaltlich zu bewerten, insbesondere den Sinngehalt des potentiell sinngleichen Inhalts selbst zu bestimmen?

5. Steht Art. 8 DSA einer Verpflichtung des Betreibers einer Plattform für ein soziales Netzwerk entgegen, einen Inhalt, der einem für rechtswidrig erklärten Inhalt möglicherweise sinngleich ist, nicht nur mittels automatisierter Techniken und Mittel auf leicht unter­schiedliche Formulierungen und in gleicher Weise geringfügige Abweichungen ohne Berück­sich­tigung des Kontexts zu überprüfen, sondern ei-genständig und manuell inhaltlich zu bewerten, insbesondere den Sinngehalt des potentiell sinngleichen Inhalts selbst zu bestimmen?

6. Ist das Haftungs­privileg nach Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie und/oder Art. 6 Abs. 1 DSA auf den Anspruch aus Art. 82 DSGVO anwendbar?

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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