18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 12396

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Urteil11.10.2011BundesgerichtshofVI ZR 46/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2011, 2817Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2011, Seite: 2817
  • ZGS 2011, 567Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS), Jahrgang: 2011, Seite: 567
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil13.08.2009, 37 O 143/09
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil13.01.2010, 11 U 159/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.10.2011

Pauschale Haftungs­befreiungs­klausel im Automietvertrag unwirksam - Mietwagen-Kunden haften nach Verschul­dungsgradBGH zur Haftung für einen grob fahrlässig verursachten Unfall mit einem Mietwagen

Ein so genannter undif­fe­ren­zierter Haftungs­vor­behalt in den Vertrags­be­din­gungen eines Autovermieters, der vorsieht, dass ein Mieter bei einem durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Unfall den ganzen Schaden selbst zahlen muss, ist unwirksam. In einem solchen Fall haftet der Unfall­ve­r­ur­sacher nach dem Grad seines Verschuldens. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof in einem Fall, in dem ein betrunkener Autofahrer einen Mietwagen vor einen Baum setzte.

Die Klägerin im hiesigen Rechtsstreit ist eine Kraft­fahr­zeug­ver­mieterin. Im Juni 2008 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall mit einem PKW, den die Klägerin an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet hatte. Der Beklagte führte das Fahrzeug nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit. Er kam deshalb nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaft­licher Totalschaden in Höhe von über 16.000 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz dieses Schadens.

OLG bezieht Selbst­be­tei­ligung in sein Urteil mit ein

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von lediglich 770 € verurteilt. Das ist die Selbstbeteiligung, die der Kraft­fahr­zeug­mieter nach den Allgemeinen Vermie­tungs­be­din­gungen der Klägerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Allerdings tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbst­be­tei­ligung nach den Vermie­tungs­be­din­gungen nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

Haftungs­vor­behalt unwirksam - gesetzliche Regelung für Kasko­ver­si­cherung maßgeblich

Der Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass der in den Allgemeinen Vermie­tungs­be­din­gungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undif­fe­ren­zierte Haftungsvorbehalt zwar unwirksam ist, dies aber nicht unbedingt dazu führt, dass nur die Selbst­be­tei­ligung zu zahlen ist. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungs­vor­behalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist. Darüber wird im vorliegenden Fall das Berufungs­gericht zu entscheiden haben, an das die Sache zurückverwiesen worden ist.

Erläuterungen
§ 81 Abs. 2 VVG

Herbeiführung des Versi­che­rungs­falles

...

(2) Führt der Versi­che­rungs­nehmer den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi­che­rungs­nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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