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26.02.2026 

Dokument-Nr. 35789

Sie sehen drei Fahnenmasten jeweils mit der Flagge des Konigreichs Marokko.
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Bundesgerichtshof Urteil24.02.2026

Ausländischer Staat kann nicht gegen Berich­t­er­stattung in deutschen Zeitungen klagenKönigreich Marokko kann sich weder auf das allgemeine Persön­lich­keitsrecht noch auf den völker­recht­lichen Grundsatz der Staatenehre oder strafrechtliche Ehrschutz­vor­schriften berufen

Der unter anderem für das allgemeine Persön­lich­keitsrecht zuständige Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass einem ausländischen Staat keine äußerungs­recht­lichen Abwehransprüche gegen inländische Medien zustehen. Er hat die Revisionen des Königreichs Marokko zurückgewiesen und die Berufungs­urteile damit bestätigt.

Der Kläger ist das Königreich Marokko. Er nimmt die Beklagten als Betreiberin des Nachrich­ten­portals "ZEIT ONLINE" bzw. als Verlegerin der Tageszeitung "Süddeutsche Zeitung" und Betreiberin des dazugehörigen Online-Nachrich­ten­portals auf Unterlassung von Verdacht­s­äu­ße­rungen in Anspruch. Die Beklagten veröf­fent­lichten im Juli 2021 verschiedene Beiträge, die sich mit der Überwa­chungs­software "Pegasus" und der mit ihrer Hilfe erfolgten Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten befassen. Der Kläger wird in den Beiträgen jeweils als einer der Staaten genannt, der im Verdacht stehe, politisch relevante Personen - so insbesondere den französischen Präsidenten - mit Hilfe der Überwa­chungs­software ausgespäht zu haben. Der Kläger behauptet, er gehöre weder zu den Kunden des Herstellers der Überwa­chungs­software noch habe er die Software "Pegasus" erworben oder verwendet. Die Berich­t­er­stattung verletze ihn in schwerwiegender Weise in seinem sozialen Achtungs­an­spruch und in seiner Staatenehre.

Kein Unter­las­sungs­an­spruch aus allgemeinem Persön­lich­keitsrecht und § 823 Abs. 1 BGB

Das Landgericht hatte die Klagen und das Oberlan­des­gericht die Berufungen des Klägers zurückgewiesen. Auch die Revisionen des Klägers hatten keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verdacht­s­äu­ße­rungen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Ein Staat hat weder eine "persönliche" Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts.

Kein Unter­las­sungs­an­spruch aus völker­recht­lichem Grundsatz der Staatenehre

Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm dem völker­recht­lichen Grundsatz der Staatenehre abgeleitet werden. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berück­sich­tigung des Grundsatzes der völker­rechts­freund­lichen Auslegung und des Rechts­an­wen­dungs­befehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehens­be­ein­träch­ti­genden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken.

Kein Unter­las­sungs­an­spruch aus straf­recht­lichen Ehrschutz­vor­schriften

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm Vorschriften des Straf­ge­setz­buches. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des straf­recht­lichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute. Diesen Schutz will die Vorschrift nur für den nationalen Hoheitsbereich gewährleisten. Das Völkerrecht erfordert keine entsprechende Ausdehnung des Schutzbereichs auf die Interessen ausländischer Hoheitsträger. Im Rahmen der besonderen Straf­be­stim­mungen zum Schutz ausländischer Staaten (§§ 102 - 104a StGB) gibt es keine Vorschrift, die die Verunglimpfung eines ausländischen Staates bzw. die Verletzung des Ansehens eines ausländischen Staates unter Strafe stellt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/mw)

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