18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22374

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Urteil23.11.2004BundesgerichtshofVI ZR 357/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2005, 268Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 268
  • NJW 2005, 277Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 277
  • NZV 2005, 82Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 82
  • VersR 2005, 284Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2005, Seite: 284
  • ZIP 2005, 668Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2005, Seite: 668
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Vorinstanz:
  • Landgericht Kiel, Urteil06.11.2003
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.11.2004

BGH: Kein Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Wertminderung eines 16 Jahre alten Fahrzeugs mit Marktpreis von 2.100 EuroUnfallschaden wirkt sich angesichts des geringen Marktpreises nicht wertmindernd aus

Dem Eigentümer eines Unfallfahrzeugs steht kein Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Wertminderung zu, wenn sich der Wieder­beschaffungs­wert des Fahrzeugs lediglich auf 2.100 Euro beschränkt. Angesichts des geringen Marktpreises wirkt sich der Unfallschaden nicht wertmindernd aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2002 kam es zwischen zwei Autofahrern zu einem Verkehrsunfall. Die Unfall­ge­schädigte machte aufgrund dessen unter anderem einen merkantilen Minderwert ihres Fahrzeugs gegen die Unfall­ve­r­ur­sa­cherin geltend. Da sich diese bzw. ihre Versicherung weigerte, eine ausgleichs­pflichtige unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeugs anzuerkennen, erhob die Unfall­ge­schädigte Klage.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Rendsburg als auch das Landgericht Kiel wiesen die Klage der Unfall­ge­schä­digten auf Ausgleich der unfallbedingten Wertminderung ihres Fahrzeugs ab. Bei ihrem Fahrzeug habe es sich um einen 16 Jahre alten Mercedes Benz 200 D mit einer Laufleistung von 164.000 km gehandelt. Der Wieder­be­schaf­fungswert habe daher trotz des guten Pflegezustands des Fahrzeugs nur 2.100 Euro betragen. Einen merkantilen Minderwert habe die Unfall­ge­schädigte somit nicht geltend machen können. Gegen diese Entscheidung legte sie Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls unfallbedingte Wertminderung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Unfall­ge­schä­digten zurück. Einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs infolge des Verkehrsunfalls sei zu verneinen gewesen. Bei dem merkantilen Minderwert handele es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Fahrzeugs allein deshalb verbleibe, weil auf dem Gebraucht­wa­genmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie. Dies sei darauf zurückzuführen, dass trotz fachgerechter Reparatur verborgene technische Mängel nicht auszuschließen seien und das Risiko höherer Schaden­an­fäl­ligkeit bestehe. Die dadurch entstehende Wertdifferenz stelle grundsätzlich einen zu ersetzenden Sachschaden dar.

Kein merkantiler Minderwert bei alten Fahrzeugen

Ab einem bestimmten Alter bzw. einer bestimmten Laufleistung scheide jedoch ein merkantiler Minderwert aus, so der Bundes­ge­richtshof. Ab welchem Alter bzw. welcher Laufleistung dies der Fall ist, hat der Bundes­ge­richtshof offen gelassen. Jedoch wirke sich ein Unfallschaden jedenfalls bei einem Wieder­be­schaf­fungswert in Höhe von nur 2.100 Euro nicht mehr wertmindernd aus, sodass ein merkantiler Minderwert zu verneinen sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

Zur Bemessung der Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung und des merka ntilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.

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