Dokument-Nr. 22374
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- MDR 2005, 268Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 268
- NJW 2005, 277Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 277
- NZV 2005, 82Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 82
- VersR 2005, 284Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2005, Seite: 284
- ZIP 2005, 668Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2005, Seite: 668
- Landgericht Kiel, Urteil06.11.2003
Bundesgerichtshof Urteil23.11.2004
BGH: Kein Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Wertminderung eines 16 Jahre alten Fahrzeugs mit Marktpreis von 2.100 EuroUnfallschaden wirkt sich angesichts des geringen Marktpreises nicht wertmindernd aus
Dem Eigentümer eines Unfallfahrzeugs steht kein Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Wertminderung zu, wenn sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs lediglich auf 2.100 Euro beschränkt. Angesichts des geringen Marktpreises wirkt sich der Unfallschaden nicht wertmindernd aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2002 kam es zwischen zwei Autofahrern zu einem Verkehrsunfall. Die Unfallgeschädigte machte aufgrund dessen unter anderem einen merkantilen Minderwert ihres Fahrzeugs gegen die Unfallverursacherin geltend. Da sich diese bzw. ihre Versicherung weigerte, eine ausgleichspflichtige unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeugs anzuerkennen, erhob die Unfallgeschädigte Klage.
Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Rendsburg als auch das Landgericht Kiel wiesen die Klage der Unfallgeschädigten auf Ausgleich der unfallbedingten Wertminderung ihres Fahrzeugs ab. Bei ihrem Fahrzeug habe es sich um einen 16 Jahre alten Mercedes Benz 200 D mit einer Laufleistung von 164.000 km gehandelt. Der Wiederbeschaffungswert habe daher trotz des guten Pflegezustands des Fahrzeugs nur 2.100 Euro betragen. Einen merkantilen Minderwert habe die Unfallgeschädigte somit nicht geltend machen können. Gegen diese Entscheidung legte sie Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls unfallbedingte Wertminderung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Unfallgeschädigten zurück. Einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs infolge des Verkehrsunfalls sei zu verneinen gewesen. Bei dem merkantilen Minderwert handele es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Fahrzeugs allein deshalb verbleibe, weil auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie. Dies sei darauf zurückzuführen, dass trotz fachgerechter Reparatur verborgene technische Mängel nicht auszuschließen seien und das Risiko höherer Schadenanfälligkeit bestehe. Die dadurch entstehende Wertdifferenz stelle grundsätzlich einen zu ersetzenden Sachschaden dar.
Kein merkantiler Minderwert bei alten Fahrzeugen
Ab einem bestimmten Alter bzw. einer bestimmten Laufleistung scheide jedoch ein merkantiler Minderwert aus, so der Bundesgerichtshof. Ab welchem Alter bzw. welcher Laufleistung dies der Fall ist, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Jedoch wirke sich ein Unfallschaden jedenfalls bei einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von nur 2.100 Euro nicht mehr wertmindernd aus, sodass ein merkantiler Minderwert zu verneinen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
der Leitsatz
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merka ntilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.
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