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09.03.2026 

Dokument-Nr. 35815

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Bundesgerichtshof Urteil09.03.2026

Corona-Impfung: BGH stärkt Auskunfts­an­spruch einer gegen das Corona-Virus geimpften Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des ImpfstoffsKlage wegen Hörsturz nach Corona-Impfung muss neu verhandelt werden

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arznei­mit­tel­gesetz - AMG) zuständige VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat erstmalig über Auskunfts- und Haftungs­ansprüche entschieden, die eine gegen das Corona-Virus geimpfte Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs geltend macht. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Die Beklagte ist ein pharma­zeu­tisches Unternehmen. Ihr wurde von der Europäischen Kommission am 29. Januar 2021 eine zunächst bedingte Zulassung für den SARS-Cov-2-Impfstoff Vaxzevria erteilt. Die bedingte Zulassung des Impfstoffs wurde Anfang 2022 verlängert. Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Oktober 2022 erhielt der Impfstoff eine Standa­rd­zu­lassung. Die Standa­rd­zu­lassung wurde auf Antrag der Beklagten mit Wirkung vom 7. Mai 2024 widerrufen.

Klägerin erlitt Hörsturz nach Corona-Impfung mit Astrazeneca

Die Klägerin wurde am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft. Nach der Impfung traten bei ihr verschiedene gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen auf. Unter anderem wurde drei Tage nach der Impfung ein kompletter Hörverlust auf einem Ohr festgestellt. Die Klägerin behauptet, ihre Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen seien auf die Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten zurückzuführen. Sie wirft der Beklagten vor, der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudem hätten die Produk­t­in­for­ma­tionen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissen­schaft­lichen Erkenntnisse entsprochen. Sie begehrt von der Beklagten Auskunft über die der Beklagten bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Vaxzevria von Bedeutung sein können, soweit sie bestimmte von der Klägerin aufgeführte Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen betreffen, und nimmt sie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlan­des­gericht - unter Zulassung der Revision - die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.

BGH senkt Anforderungen an Auskunfts­an­spruch

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungs­gericht ist von zu engen Voraussetzungen für das Bestehen eines arznei­mit­tel­recht­lichen Auskunfts­an­spruchs ausgegangen. Nach § 84 a Abs. 1 Satz 1 AMG muss, wer Auskunft begehrt, Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt in diesem Zusammenhang nicht, wie das Berufungs­gericht angenommen hat, voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die Feststellung der Indiztatsachen und die darauf aufbauende Plausi­bi­li­täts­prüfung durch das Berufungs­gericht beruhen zudem auf Verfah­rens­fehlern. Im Übrigen ist der Auskunfts­an­spruch nach § 84 a Abs. 1 AMG nicht auf dem pharma­zeu­tischen Unternehmer bekannte Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt, die sich auf das beim jeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen.

Die fehlerhafte Verneinung des Auskunfts­an­spruchs durch das Berufungs­gericht schlägt auch auf seine Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Haftungs­ansprüche durch. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunft­s­er­teilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schaden­s­er­satz­ansprüche vorbringen kann.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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