21.11.2024
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Dokument-Nr. 33216

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Landgericht Mainz Urteil21.08.2023

Corona-Impfung: Landgericht Mainz weist Schaden­s­er­satzklage gegen AstraZeneca abKlageabweisung im Verfahren gegen die AstraZeneca AB wegen möglicher Impfschäden

Das Landgericht Mainz hat eine Klage wegen etwaiger Impfschäden gegen die AstraZeneca AB zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte in dem Verfahren vorgetragen, durch die Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff der Beklagten habe sie einen kompletten Hörverlust rechtsseitig erlitten (Impfschaden). Sie hatte deshalb Schmer­zens­geldansprüche in Höhe von mindestens 150.000,- € gegen die Beklagte geltend gemacht und einen Antrag auf Feststellung, dass auch künftige Schäden von der Beklagten zu tragen sind, gestellt.

Zur Begründung ihrer Klageabweisung hat die Kammer ausgeführt, ein pharma­zeu­tisches Unternehmen hafte für seine Arzneimittel nach dem Arznei­mit­tel­gesetz nur dann, wenn diese bei einer abstrakt generellen Abwägung ein negatives Nutzen/Risiko­ver­hältnis aufwiesen. Das Nutzen/Risiko­ver­hältnis umfasse eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkung im Vergleich zum Risiko des Arzneimittels für die Allgemeinheit.

Vorteile der Corona-Impfung von AstraZeneca überwiegen

Im vorliegenden Fall bestehe kein negatives Nutzen/Risikoprofil. Ob ein solches für die Klägerin persönlich bestanden habe, sei nicht erheblich, da es auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender ankomme. Auch unter Berück­sich­tigung der Einwendungen der Klägerin hätten die Vorteile des Impfstoffs bei der Bekämpfung der weltweit verbreiteten Covid 19- Gefahr weiterhin das Risiko von Nebenwirkungen überwogen.

Der aus Vertretern sämtlicher 27 Mitglieds­s­taaten zusam­men­ge­setzte Exper­te­n­aus­schuss für Humanmedizin der europäischen Arznei­mit­tel­kom­mission EMA habe am 13.10.2022 nach umfassender Prüfung aller wissen­schaft­lichen Daten und Erkenntnisse zum Impfstoff der Beklagten erneut dessen positives Nutzen/Risiko­ver­hältnis bestätigt. Deswegen habe der Impfstoff am 31.10.2022 eine vorbehaltlose EU-weite Standa­rd­zu­lassung erhalten. Nach Überzeugung der Kammer sei auch keine Rechts­guts­be­ein­träch­tigung infolge einer etwaigen unzureichenden Arznei­mit­te­l­in­for­mation eingetreten. Vorliegend könne dahinstehen, ob die Produk­t­in­for­mation zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Stand der wissen­schaft­lichen Erkenntnisse entsprochen habe, da sich die Kammer keine Überzeugung habe bilden können, dass bei der Klägerin ein Entschei­dungs­konflikt vorgelegen habe. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass sich die Klägerin beim Wissen um das mögliche Auftreten von throm­boe­m­bo­lischen Ereignissen nach der Impfung und/oder eines plötzlichen Hörverlust in seltenen Fällen nicht hätte impfen lassen.

Quelle: Landgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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