24.11.2024
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Dokument-Nr. 17108

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Urteil05.11.2013BundesgerichtshofVI ZR 304/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 135Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 135
  • K&R 2014, 120Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 120
  • MDR 2014, 29Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 29
  • NJW 2014, 768Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 768
  • ZD 2014, 410Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 410
  • ZUM 2014, 139Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2014, Seite: 139
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil13.01.2012, 324 O 454/11
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil24.04.2012, 7 U 5/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.11.2013

Pressebericht über Adoptivtochter von Günther Jauch zulässigPersön­lichkeits­recht der Tochter muss unter Berück­sich­tigung aller Umstände hinter Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit zurückstehen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Berich­t­er­stattung der Zeitschrift "Viel Spaß" über die Adoptivtochter von Günther Jauch zulässig war. Das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes verpflichtet die Presse zwar zu besonderer Sorgfalt bei einer Berich­t­er­stattung mit Namensnennung. Doch nach Abwägung aller Umstände kam das Gericht zu der Auffassung, dass das Persön­lichkeits­recht der Tochter Günther Jauchs in diesem Fall hinter dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit zurückstehen muss.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J., sie trägt den Namen S. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea S-J. wird u.a. berichtet wie folgt:

"Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."

Mascha S. verlangt von der Beklagten, die Veröf­fent­lichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu unterlassen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Öffentlichkeit sind Details zur Tochter Günther Jauchs bereits durch Presseberichte anlässlich der Adoption bekannt

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröf­fent­lichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beein­träch­tigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiter­ver­breitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persön­lich­keitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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