Hintergrund des Berufungsverfahrens ist ein Streit zwischen einem Wirtschaftsverlag und einem Moderator/Quizmaster. In der Zeitschrift der Beklagten war im September 2007 ein Artikel mit der Überschrift „Spione im Garten“ erschienen, der sich mit den Möglichkeiten der Internetrecherche „Google Earth“ befasste. Der Artikel enthielt eine Luftbildaufnahme, die die Villen des klagenden Quizmasters und eines Nachbarn sowie deren Umgebung zeigte. Die Villa des Klägers liegt an einem See, an dessen Ufer sich ein Bootssteg befindet. Neben dem Bootssteg ist auf dem Foto ein Gegenstand zu sehen - ob Motorboot, Motoryacht oder etwas anderes ist zwischen den Parteien streitig. In dem Artikel heißt es:
„Ja, hier lässt es sich aushalten. Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser des Sees, auf der Terrasse laden Liegen zu einer Verschnaufpause ein. Die Umrisse der Villa mit einem Türmchen im klassizistischen Stil lassen auf große Räume schließen, die Fenster versprechen großartige Ausblicke hinaus auf das Wasser. Hier wohnt Quizmaster ..., der für sich und seine Familie eine moderne Prunkvilla bauen konnte.“
Der Kläger hat eine Gegendarstellung mit folgendem Inhalt begehrt:
„An meinem Bootssteg liegt keine Motoryacht. Ich besitze eine solche auch nicht.“
Er hat dies damit begründet, dass ihm durch den Artikel mit der Motoryacht ein Luxusaccessoire zugeschrieben werden, das er nicht besitze und nicht für erstrebenswert halte. Es entspreche auch nicht seinem Selbstverständnis, mit seinen Einkommensverhältnissen zu protzen. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Verlag am 24.10.2007 (Aktenzeichen 12 O 513/07) zunächst zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Antrag des Klägers auf Abdruck einer Gegendarstellung zurückgewiesen. Ein Gegendarstellungsanspruch bestehe nur dann, wenn bei mehrdeutigen, sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Äußerungen nicht gegendarstellungsfähige Deutungen ausgeschlossen werden können. Eine Gegendarstellung könne daher nur dann erfolgen, wenn sich nur diejenige Deutung, auf die Gegendarstellung erwidern will, als unabweisliche Schlussfolgerung aufdränge.
Der Senat hat sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Im konkreten Fall dränge sich nicht zwingend oder unabweisbar auf, dass das Boot oder die Motoryacht dem Kläger gehöre.
Es kämen verschiedene Deutungsvarianten in Betracht. Für den Leser sei nämlich erkennbar, dass das Foto nur eine Momentaufnahme zu einem unbestimmten Zeitpunkt zeige und in dem Artikel ein Ambiente beschrieben werden solle, ohne dass – jedenfalls in Bezug auf das Boot – zwangsläufig Aussagen zu Eigentumsverhältnissen enthalten seien. So müsse das abgebildete Boot nicht dem Kläger, es könne etwa auch einem Wassersportler, Paparazzi, Fan oder Besucher gehören. Auch sei das Haus des Klägers nur als „Aufhänger“ für das Thema „Google Earth“ erwähnt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 20.02.2008