23.11.2024
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Dokument-Nr. 5643

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil20.02.2008

Mehrdeutige Äußerung in Zeitschrift: Günther Jauch hat keinen Anspruch auf Veröf­fent­lichung einer Gegen­dar­stellungAbgedrucktes Foto von "Google Earth" war nur eine Momentaufnahme

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren (Eilverfahren) einen Gegen­dar­stel­lungs­an­spruch gemäß § 11 Landes­pres­se­gesetz Nordrhein-Westfalen verneint. Ein Gegen­dar­stel­lungs­an­spruch bestehe bei verdeckten, sich aus dem Zusammenspiel mit einer offenen Behauptung ergebenden Aussage nur dann, wenn sich eine bestimmte Schluss­fol­gerung für einen Leser als unabweisbar oder zwingend aufdränge.

Hintergrund des Berufungs­ver­fahrens ist ein Streit zwischen einem Wirtschafts­verlag und einem Moderator/Quizmaster. In der Zeitschrift der Beklagten war im September 2007 ein Artikel mit der Überschrift „Spione im Garten“ erschienen, der sich mit den Möglichkeiten der Inter­net­re­cherche „Google Earth“ befasste. Der Artikel enthielt eine Luftbild­aufnahme, die die Villen des klagenden Quizmasters und eines Nachbarn sowie deren Umgebung zeigte. Die Villa des Klägers liegt an einem See, an dessen Ufer sich ein Bootssteg befindet. Neben dem Bootssteg ist auf dem Foto ein Gegenstand zu sehen - ob Motorboot, Motoryacht oder etwas anderes ist zwischen den Parteien streitig. In dem Artikel heißt es:

„Ja, hier lässt es sich aushalten. Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser des Sees, auf der Terrasse laden Liegen zu einer Verschnaufpause ein. Die Umrisse der Villa mit einem Türmchen im klassi­zis­tischen Stil lassen auf große Räume schließen, die Fenster versprechen großartige Ausblicke hinaus auf das Wasser. Hier wohnt Quizmaster ..., der für sich und seine Familie eine moderne Prunkvilla bauen konnte.“

Der Kläger hat eine Gegendarstellung mit folgendem Inhalt begehrt:

„An meinem Bootssteg liegt keine Motoryacht. Ich besitze eine solche auch nicht.“

Landgericht verurteilte den Verlag zum Abdruck einer Gegen­dar­stellung

Er hat dies damit begründet, dass ihm durch den Artikel mit der Motoryacht ein Luxusaccessoire zugeschrieben werden, das er nicht besitze und nicht für erstrebenswert halte. Es entspreche auch nicht seinem Selbst­ver­ständnis, mit seinen Einkom­mens­ver­hält­nissen zu protzen. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Verlag am 24.10.2007 (Aktenzeichen 12 O 513/07) zunächst zum Abdruck einer Gegen­dar­stellung verurteilt.

Oberlan­des­gericht verneint Anspruch auf Abdruck einer Gegen­dar­stellung bei mehrdeutigen Äußerungen

Das Oberlan­des­gericht hat die landge­richtliche Entscheidung abgeändert und den Antrag des Klägers auf Abdruck einer Gegen­dar­stellung zurückgewiesen. Ein Gegen­dar­stel­lungs­an­spruch bestehe nur dann, wenn bei mehrdeutigen, sich aus dem Gesamt­zu­sam­menhang ergebenden Äußerungen nicht gegen­dar­stel­lungs­fähige Deutungen ausgeschlossen werden können. Eine Gegen­dar­stellung könne daher nur dann erfolgen, wenn sich nur diejenige Deutung, auf die Gegen­dar­stellung erwidern will, als unabweisliche Schluss­fol­gerung aufdränge.

Der Senat hat sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gestützt. Im konkreten Fall dränge sich nicht zwingend oder unabweisbar auf, dass das Boot oder die Motoryacht dem Kläger gehöre.

Es kämen verschiedene Deutungs­va­rianten in Betracht. Für den Leser sei nämlich erkennbar, dass das Foto nur eine Momentaufnahme zu einem unbestimmten Zeitpunkt zeige und in dem Artikel ein Ambiente beschrieben werden solle, ohne dass – jedenfalls in Bezug auf das Boot – zwangsläufig Aussagen zu Eigen­tums­ver­hält­nissen enthalten seien. So müsse das abgebildete Boot nicht dem Kläger, es könne etwa auch einem Wassersportler, Paparazzi, Fan oder Besucher gehören. Auch sei das Haus des Klägers nur als „Aufhänger“ für das Thema „Google Earth“ erwähnt worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 20.02.2008

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