Dokument-Nr. 14031
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- DAR 2012, 304Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2012, Seite: 304
- MDR 2011, 1348Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 1348
- NJW-RR 2012, 157Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 157
- r+s 2011, 530Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2011, Seite: 530
- VersR 2011, 1540Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2011, Seite: 1540
- Landgericht Magdeburg, Urteil18.11.2009, 10 O 730/09
- Oberlandesgericht Naumburg, Urteil12.10.2010, 9 U 214/09
Bundesgerichtshof Urteil20.09.2011
Auch das Befahren der linken Fahrbahnspur führt zur VorfahrtsberechtigungMitverursachungsanteil wegen Verstoß des Rechtsfahrgebotes besteht nicht
Das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr eine Autofahrerin innerorts mit ihren PKW teilweise die linke Fahrspur. Aus einem links gelegenen Grundstück fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem Auto heraus. Dabei kam es zu einer Kollision. Die Autofahrerin verlangte nun Schadenersatz.
Verletzung von § 10 Satz 1 StVO
Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht. Der Beklagte hat den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden der Klägerin schuldhaft dadurch verursacht, dass er unter Verletzung der gemäß § 10 Satz 1 StVO geforderten Sorgfalt aus dem Grundstück kommend in die Straße nach rechts einbog, ohne den entgegenkommenden PKW der Klägerin durchfahren zu lassen. Diese hat ihr Vorrecht auch nicht deshalb verloren, weil sie über die Fahrbahnmitte fuhr, denn das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 13.11.1990 - VI ZR 15/90; Urt. v. 19.12.1974 - III ZR 73/72).
Volle Haftung des Vorfahrtsnehmenden
Das Gericht führte weiter aus, dass der Beklagte im vollen Umfang für die Unfallfolgen zu haften hatte, da eine Mitschuld der Klägerin am Unfall nicht bestand. Nach dem im Straßenverkehr allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz durfte sich die Klägerin darauf verlassen, dass das Vorfahrtsrecht beachtet wird. Sie hat das Recht sich auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen nicht deshalb eingebüßt, weil sie pflichtwidrig zu weit links gefahren ist. Das Rechtsfahrgebot dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen. Hingegen sollen solche Verkehrsteilnehmer nicht geschützt werden, die diese Straße überqueren oder, wie hier, in sie einbiegen wollen.
Kein Ausschluss des Vertrauensgrundsatzes
Der Vertrauensgrundsatz gilt zugunsten des Vorfahrtsberechtigten nicht mehr, sobald dieser aus besonderen Umständen erkennt oder bei gebotener Sorgfalt erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird (vgl. BGH Urt. v. 19.09.1974 - III ZR 73/72). Die Klägerin muss sich nicht bereits bei Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeugs auf eine Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten einstellen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Tatsachen dazu vorgetragen worden, aus welchen Umständen und ab wann die Klägerin auf eine konkrete Gefahrenlage hätte schließen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
der Leitsatz
BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2; StVO § 10
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern.
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