21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 19289

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Urteil06.06.1989BundesgerichtshofVI ZR 241/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 107, 359Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 107, Seite: 359
  • MDR 1989, 899Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1989, Seite: 899
  • NJW 1989, 2616Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1989, Seite: 2616
  • NZV 1989, 391Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1989, Seite: 391
  • r+s 1989, 283Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1989, Seite: 283
  • VRS 77, 248Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 77, Seite: 248
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.06.1989

BGH: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Schlaganfall aufgrund durch Unfall­ve­r­ur­sacher herbeigeführte AufregungVerkehrsregeln dienen nicht zum Schutz vor Schlaganfällen aufgrund von Unfall­ve­r­ur­sacher herbeigeführter Aufregung

Stellt der Unfall­ve­r­ur­sacher nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten als Schuldigen hin und regt sich der Geschädigte so sehr darüber auf, dass er einen Schlaganfall bekommt, so haftet dafür nicht der Unfall­ve­r­ur­sacher. Denn zum einen dienen die Verkehrsregeln nicht zum Schutz vor Schlaganfällen durch Aufregung und zum anderen sind unberechtigte Schuld­zu­wei­sungen nach einem Unfall nicht als rechtswidrig anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 1984 ein Autofahrer Opfer eines Verkehrsunfalls, weil ihm die Vorfahrt genommen wurde. Er erlitt nach dem Unfall einen Schlaganfall. Der Unfall­ge­schädigte führte dies auf die Aufregung zurück, die der Unfall­ve­r­ur­sacher und die Mitinsassen seines Fahrzeugs durch ihr Verhalten hervorgerufen haben. So seien der Unfall­ve­r­ur­sacher und die Mitinsassen seines Fahrzeugs nach dem Unfall auf ihn mit drohender Haltung zugegangen und haben ihm die Schuld am Verkehrsunfall zugeschoben. Einer der Personen habe ihn angeschrien. Gegenüber der eingetroffenen Polizei wurde darüber hinaus wahrheitswidrig behauptet, dass der Unfall­ge­schädigte unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Daraufhin führten die Polizeibeamten einen Atemalkoholtest durch, der jedoch negativ ausfiel. Da der Unfall­ge­schädigte wegen des erlittenen Schlaganfalls arbeitsunfähig wurde, klagte er auf Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund durch Vorfahrts­ver­letzung erlittenen Schlaganfall

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen den Unfall­ge­schä­digten. Ihm habe aufgrund der Vorfahrts­ver­letzung kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Zwar habe der Unfall­ve­r­ur­sacher aufgrund der Vorfahrts­ver­letzung einen Beitrag zum Schlaganfall geleistet. Denn durch den Verkehrsunfall sei der Unfall­ge­schädigte in Aufregung versetzt worden. Zusammen mit dem nachfolgenden Verhalten des Unfall­ve­r­ur­sachers und das seiner Begleiter sei es dann zum Schlaganfall gekommen. Dennoch habe der Schmer­zens­geldan­spruch nicht auf die Vorfahrts­ver­letzung gestützt werden können. Es habe insofern an einem haftungs­recht­lichen Zusammenhang gefehlt.

Vorfahrtsregeln dienen nicht zum Schutz vor Schlaganfällen aufgrund von Unfall­ve­r­ur­sacher herbeigeführter Aufregung

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs gewährleiste die Vorfahrts­re­gelung nach § 8 StVO keinen Schutz davor, dass ein Unfall­ge­schä­digter aufgrund des Verhaltens des Unfall­ve­r­ur­sachers sich derart aufregt, dass er einen Schlaganfall erleidet. Vielmehr erstrecke sich die Regelung allein auf die Verhütung von Unfallrisiken und den damit verbundenen Gefahren für Gesundheit und Leben der Verkehrs­teil­nehmer. Dazu können zwar auch nach dem Unfall erlittene Verletzungen gehören, wenn sie auf die Gefahren des Straßenverkehrs beruhen. Die gelte aber nicht für psychische Belastungen, die aufgrund der Ausein­an­der­setzung zur Klärung des Unfallhergangs und der Schuldfrage entstehen. Diese Unfallfolgen seien nicht vom Schutzzweck des § 8 StVO umfasst.

Verhalten des Unfall­ve­r­ur­sachers sowie das seiner Begleiter begründete ebenfalls kein Schmer­zens­geldan­spruch

Auch das Verhalten des Unfall­ve­r­ur­sachers und das seiner Begleiter habe den Schmer­zens­geldan­spruch nicht begründet. Denn der Versuch die Schuld an dem Unfall der anderen Seite zuzuschieben sei ein Verhalten, das jeder Verkehrs­teil­nehmer grundsätzlich hinzunehmen habe. Ein solches Verhalten sei regelmäßig nicht als rechtswidrig anzusehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1989, 2616/rb)

der Leitsatz

Stellt der Unfall­ve­r­ur­sacher nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten als Schuldigen hin und regt sich der Geschädigte so sehr darüber auf, dass er einen Schlaganfall bekommt, so haftet dafür nicht der Unfall­ve­r­ur­sacher. Denn zum einen dienen die Verkehrsregeln nicht zum Schutz vor Schlaganfällen durch Aufregung und zum anderen sind unberechtigte Schuld­zu­wei­sungen nach einem Unfall nicht als rechtswidrig anzusehen (rao).

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