Dokument-Nr. 19289
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- BGHZ 107, 359Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 107, Seite: 359
- MDR 1989, 899Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1989, Seite: 899
- NJW 1989, 2616Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1989, Seite: 2616
- NZV 1989, 391Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1989, Seite: 391
- r+s 1989, 283Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1989, Seite: 283
- VRS 77, 248Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 77, Seite: 248
Bundesgerichtshof Urteil06.06.1989
BGH: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Schlaganfall aufgrund durch Unfallverursacher herbeigeführte AufregungVerkehrsregeln dienen nicht zum Schutz vor Schlaganfällen aufgrund von Unfallverursacher herbeigeführter Aufregung
Stellt der Unfallverursacher nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten als Schuldigen hin und regt sich der Geschädigte so sehr darüber auf, dass er einen Schlaganfall bekommt, so haftet dafür nicht der Unfallverursacher. Denn zum einen dienen die Verkehrsregeln nicht zum Schutz vor Schlaganfällen durch Aufregung und zum anderen sind unberechtigte Schuldzuweisungen nach einem Unfall nicht als rechtswidrig anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 1984 ein Autofahrer Opfer eines Verkehrsunfalls, weil ihm die Vorfahrt genommen wurde. Er erlitt nach dem Unfall einen Schlaganfall. Der Unfallgeschädigte führte dies auf die Aufregung zurück, die der Unfallverursacher und die Mitinsassen seines Fahrzeugs durch ihr Verhalten hervorgerufen haben. So seien der Unfallverursacher und die Mitinsassen seines Fahrzeugs nach dem Unfall auf ihn mit drohender Haltung zugegangen und haben ihm die Schuld am Verkehrsunfall zugeschoben. Einer der Personen habe ihn angeschrien. Gegenüber der eingetroffenen Polizei wurde darüber hinaus wahrheitswidrig behauptet, dass der Unfallgeschädigte unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Daraufhin führten die Polizeibeamten einen Atemalkoholtest durch, der jedoch negativ ausfiel. Da der Unfallgeschädigte wegen des erlittenen Schlaganfalls arbeitsunfähig wurde, klagte er auf Schmerzensgeld.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund durch Vorfahrtsverletzung erlittenen Schlaganfall
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Unfallgeschädigten. Ihm habe aufgrund der Vorfahrtsverletzung kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Zwar habe der Unfallverursacher aufgrund der Vorfahrtsverletzung einen Beitrag zum Schlaganfall geleistet. Denn durch den Verkehrsunfall sei der Unfallgeschädigte in Aufregung versetzt worden. Zusammen mit dem nachfolgenden Verhalten des Unfallverursachers und das seiner Begleiter sei es dann zum Schlaganfall gekommen. Dennoch habe der Schmerzensgeldanspruch nicht auf die Vorfahrtsverletzung gestützt werden können. Es habe insofern an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang gefehlt.
Vorfahrtsregeln dienen nicht zum Schutz vor Schlaganfällen aufgrund von Unfallverursacher herbeigeführter Aufregung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gewährleiste die Vorfahrtsregelung nach § 8 StVO keinen Schutz davor, dass ein Unfallgeschädigter aufgrund des Verhaltens des Unfallverursachers sich derart aufregt, dass er einen Schlaganfall erleidet. Vielmehr erstrecke sich die Regelung allein auf die Verhütung von Unfallrisiken und den damit verbundenen Gefahren für Gesundheit und Leben der Verkehrsteilnehmer. Dazu können zwar auch nach dem Unfall erlittene Verletzungen gehören, wenn sie auf die Gefahren des Straßenverkehrs beruhen. Die gelte aber nicht für psychische Belastungen, die aufgrund der Auseinandersetzung zur Klärung des Unfallhergangs und der Schuldfrage entstehen. Diese Unfallfolgen seien nicht vom Schutzzweck des § 8 StVO umfasst.
Verhalten des Unfallverursachers sowie das seiner Begleiter begründete ebenfalls kein Schmerzensgeldanspruch
Auch das Verhalten des Unfallverursachers und das seiner Begleiter habe den Schmerzensgeldanspruch nicht begründet. Denn der Versuch die Schuld an dem Unfall der anderen Seite zuzuschieben sei ein Verhalten, das jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich hinzunehmen habe. Ein solches Verhalten sei regelmäßig nicht als rechtswidrig anzusehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1989, 2616/rb)
der Leitsatz
Stellt der Unfallverursacher nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten als Schuldigen hin und regt sich der Geschädigte so sehr darüber auf, dass er einen Schlaganfall bekommt, so haftet dafür nicht der Unfallverursacher. Denn zum einen dienen die Verkehrsregeln nicht zum Schutz vor Schlaganfällen durch Aufregung und zum anderen sind unberechtigte Schuldzuweisungen nach einem Unfall nicht als rechtswidrig anzusehen (rao).
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