23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Celle Urteil13.04.2011

Schlaganfall nach Ärger mit Unfall­ve­r­ur­sacher: Unfall­ve­r­ur­sacher haftet nicht für Folgen des SchlaganfallsKein haftungs­recht­licher Zusammenhang zwischen Schlaganfall und Verkehrsunfall

Erleidet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Schlaganfall, weil er sich über das Verhalten des Unfall­ve­r­ur­sachers aufregt, so kann der Unfall­ve­r­ur­sacher dafür nicht haftbar gemacht werden. Denn es fehlt insofern an einem haftungs­recht­lichen Zusammenhang zwischen Schlaganfall und Verkehrsunfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2004 kam es zwischen zwei PKW zu einem Auffahrunfall. Der Fahrer des vorausfahrenden PKW erlitt dadurch einige Verletzungen. Zudem erlitt er 9 Monate später einen Schlaganfall. Der Unfall­ge­schädigte führte dies auf die hitzige Ausein­an­der­setzung mit dem Unfall­ve­r­ur­sacher zurück. Durch die Aufregung habe er den Schlaganfall erlitten, wodurch sich seine Sehkraft verschlechterte. Er klagte aufgrund dessen gegen den Verursacher des Unfalls vom Oktober 2002 auf Zahlung von Schadenersatz.

Landgericht wies Schaden­er­satzklage ab

Das Landgericht Verden wies die Schaden­er­satzklage ab. Seiner Ansicht nach seien der Schlaganfall und die dadurch entstandene Sehbehinderung nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen gewesen. Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang habe nicht bestanden. Dem Unfall­ve­r­ur­sacher sei auch nicht vorzuwerfen gewesen, dass es unter Umständen aufgrund des Streits zum Schlaganfall kam. Gegen diese Entscheidung legte der Unfall­ge­schädigte Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneinte ebenfalls Schaden­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Unfall­ge­schä­digten zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verursacher des Verkehrsunfalls vom Oktober 2004 zugestanden. Denn es habe kein haftungs­recht­licher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schlaganfall bestanden.

Kein haftungs­recht­licher Zusammenhang zwischen Schlaganfall und Verkehrsunfall

Der Bundes­ge­richtshofs habe bereits entschieden, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass es an einem haftungs­recht­lichen Zusammenhang fehlt, wenn ein Geschädigter sich über einen Verkehrsunfall und das anschließende Verhalten des Schädigers derart aufregt, dass es dadurch zu einem Schlaganfall beim Geschädigten kommt (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.1989 - VI ZR 241/88 -). Ein solcher Gesund­heits­schaden stehe in keinem Zurech­nungs­zu­sam­menhang mit der Betriebsgefahr des vom Schädiger geführten Fahrzeugs.

Durch Aufregung verursachter Schlaganfall nicht vom Schutzzweck der Straßen­ver­kehrs­vor­schriften erfasst

Die Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung sollen nicht davor schützen, dass ein Geschädigter aufgrund der Aufregung über den Unfall bzw. dem Verhalten des Unfall­ve­r­ur­sachers einen Schlaganfall erleidet. Der Bundes­ge­richtshof habe aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts zurecht entschieden, dass es nicht Aufgabe der Verkehrs­vor­schriften ist, den Geschützten vor den psychischen oder physischen Belastungen eines etwa gegen ihn gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahren oder der zivil­recht­lichen Geltendmachung von Schäden zu schützen. Vielmehr verwirkliche sich durch einen Schlaganfall eine eigenständige Gefahr, die dem allgemeinen Lebensrisiko zu zuordnen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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