Im Fall hatte der Kläger bei dem Unfall erhebliche Kopfverletzungen erlitten (frontales offenes Schädelhirntrauma, massive Mittelgesichtsfrakturen, eine Orbitadachfraktur, Unterkieferfrakturen). Der Unfallverursacher starb an den Unfallfolgen. In der Folgezeit stellten sich beim Kläger migräneartige Kopfschmerzen ein.
Die Haftpflichtversicherung wollte jedoch die Kopfschmerzen nicht anerkennen, da der Kläger auch eine entsprechende Prädisposition aufweisen könnte, wie ein Sachverständiger vor Gericht ausführte.
Die Richter des Oberlandesgerichts Saarbrücken folgten der Argumentation der Versicherung nicht. Sie schlossen einen Ursachenzusammenhang zwischen Kopfschmerzen und Unfall nicht aus. Vor dem Unfall habe der Kläger nach Zeugenaussagen über keinerlei Kopfschmerzen geklagt. Es bestünde kein vernünftiger Zweifel daran, dass die erstmals zeitnah zum Unfallereignis aufgetretenen Schmerzen ursächlich auf die gravierenden Primärfolgen zurückzuführen seien.
Wenn der Geschädigte eine Primärverletzung erlitten habe, dann sei die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für weitere Beschwerden des Klägers ursächlich sei, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität.