15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 23512

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Bundesgerichtshof Beschluss20.09.2016

BGH: Urteil zum Medikament Carmen hat BestandKeine fehlerhafte Behandlung mit Medikament Carmen

Die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Klägerin gegen das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm wurde zurückgewiesen. Die Beteiligten haben insbesondere über einen vermeintlich behand­lungs­feh­ler­haften Einsatz des Medikaments Carmen gestritten. Die Prüfung der Arzthaf­tungssache durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ist nunmehr abgeschlossen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin das Univer­si­täts­klinikum Münster und eine in diesem tätige Ärztin auf Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld im Hinblick auf die ärztliche Behandlung ihres im November 2006 im Alter von 54Jahren verstorbenen Ehemanns in Anspruch genommen. Nach einer im Jahre 1993 durchgeführten Nieren­trans­plan­tation litt dieser an einer chronischen Nieren­in­suf­fizienz und an Bluthochdruck. Er wurde seit 2003 in der Nieren­trans­plan­ta­ti­o­ns­am­bulanz des Uniklinikums behandelt. Dem beklagten Klinikum und der beklagten Ärztin hat die Klägerin in dem Rechtsstreit im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten den Tod ihres Mannes durch eine wenige Tage vor seinem Tod erfolgte, behand­lungs­feh­lerhafte Gabe des Medikaments Carmen verschuldet.

Fehlerhafte Verordnung laut medizinischem Sachver­stän­di­gen­gut­achten nicht feststellbar

Weder im erstin­sta­nz­lichen noch im zweitin­sta­nz­lichen Verfahren konnte die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis führen, dass eine fehlerhafte Behandlung ihres Mannes mit dem Medikament Carmen zu seinem Tod führte. Unter Berück­sich­tigung der in dem Verfahren erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten konnte das OLG Hamm keine fehlerhafte Verordnung des Medikaments Carmen beim verstorbenen Ehemann der Klägerin feststellen. Das galt auch in Bezug auf weitere Medikamente, mit denen der Ehemann seinerzeit ebenfalls behandelt wurde, sowie unter Berück­sich­tigung des Einsatzes des Medikaments Carmen jenseits der vom Hersteller vorgegebenen Indikationen, im sog. Off-Label-Use.

Keinen Grund Revision gegen Berufungsurteil zuzulassen

Die Entscheidung des OLG Hamm gab dem Bundes­ge­richtshof keine Veranlassung, auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen. Das Berufungs­gericht habe unter Hinweis auf die Ausführungen der Gerichts­sach­ver­ständigen auch ausführlich begründet, dass die Medikation mit dem Medikament Carmen indiziert gewesen sei und gegenüber anderen Medikamenten Vorteile gehabt hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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