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- GE 2014, 870Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 870
- GRUR 2014, 804Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2014, Seite: 804
- MDR 2014, 771Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 771
- NJW-RR 2014, 1193Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1193
- NJW-Spezial 2014, 513 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 513, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
- WuM 2014, 407Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 407
- ZD 2014, 468Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 468
- ZMR 2014, 866Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 866
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil19.10.2012, 224 C 184/12
- Landgericht Berlin, Urteil26.03.2013, 27 S 18/12
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Mietrecht
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- Recht am eigenen Bild
- Schadensersatz
- Veröffentlichung von Fotos
- zeitgeschichtliches Ereignis (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
Bundesgerichtshof Urteil08.04.2014
Veröffentlichung eines auf einem Mieterfest angefertigten Fotos in einer Informationsbroschüre auch ohne Einwilligung der Fotografierten zulässigKein Anspruch auf Geldentschädigung und Zahlung von Abmahnkosten
Wird ein Mieter auf einem Mieterfest ohne seine Einwilligung fotografiert und das Foto anschließend in einer Informationsbroschüre des Vermieters veröffentlicht, so kann dies gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zulässig sein, wenn das angefertigte und veröffentlichte Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt. Dies kann bei Fotos eines Mieterfestes der Fall sein. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung oder auf Zahlung von Abmahnkosten besteht in einem solchen Fall nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Mieterfestes im August 2010 wurden von mehreren Mietern Fotos angefertigt. Einige dieser Fotos wurden anschließend in einer für die Mieter bestimmten Informationsbroschüre der Vermieterin veröffentlicht. Einige der fotografierten Mieter waren damit aber nicht einverstanden. Sie gaben an mit dem Fotografieren und Veröffentlichen des sie zeigenden Fotos nicht einverstanden gewesen zu sein. Sie mahnten daher die Vermieterin ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zwar gab die Vermieterin die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerte sich aber den geforderten Schadenersatz von 3.000 EUR sowie die Abmahnkosten von ca. 840 EUR zu zahlen. Die Mieter erhoben daraufhin Klagen.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klagen ab
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg sowie das Landgericht Berlin wiesen die Klagen der Mieter ab. Sie haben nach Ansicht des Landgerichts weder ein Anspruch auf Schadenersatz noch auf Zahlung der Abmahnkosten gehabt. Denn die Veröffentlichung der Fotos sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne Einwilligung der Mieter zulässig gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Revision ein.
Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz und Zahlung der Abmahnkosten
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies daher die Revision der Mieter zurück. Es habe weder ein Anspruch auf Schadenersatz noch auf Zahlung der Abmahnkosten bestanden. Zwar sei es richtig, dass die Veröffentlichung von Fotos einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung zulässig ist (§ 22 Satz 1 KUG). Einer Einwilligung bedürfe es aber nicht in den Fällen des § 23 KUG.
Vorliegen eines Fotos der Zeitgeschichte
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe ein Foto der Zeitgeschichte vorgelegen. Einer Einwilligung der Mieter habe es daher gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht bedurft. Das Mieterfest sei von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung gewesen. Aufgrund des gesellschaftlichen Interesses habe es sich beim Mieterfest um ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt. Die Vermieterin habe unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ein Recht zugestanden, ihre Mieter über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren. Denn ein Mieterfest pflege und schaffe ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Zudem werde durch die Broschüre der Eindruck vermittelt, es lohne sich bei der Vermieterin Mieter zu sein.
Geringe Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bild
Zwar betonte der Bundesgerichtshof, dass bei einer Veröffentlichung von Fotos der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Es sei vor allem das Recht am eigenen Bild und damit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 67/08 - und BGH, Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -). Dieses Recht sei im vorliegenden Fall aber nur gering beeinträchtigt gewesen. So sei es angesichts dessen, dass bereits in den Vorjahren eine Bildberichterstattung in einer Mieterbroschüre stattfand, zu erwarten gewesen, dass in entsprechender Weise wieder über das Mieterfest berichtet wird. Zudem sei zu beachten gewesen, dass das Foto nicht heimlich aufgenommen wurde und dass sich die Broschüre nur an einen eng umgrenzten Personenkreis richtete.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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