22.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 6300

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Urteil01.07.2008BundesgerichtshofVI ZR 243/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2008, 1506Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1506
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil22.06.2006, 27 O 1126/05
  • Kammergericht Berlin, Urteil07.11.2006, 9 U 148/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.07.2008

Sabine Christiansen wehrt sich erfolgreich gegen die Veröf­fent­lichung eines Fotos beim Einkaufen mit ihrer PutzfrauBelanglose Urlaubsfotos dürfen nicht dem Unterhaltungs­interesse bestimmter Leser dienen

Ein Foto, das Sabine Christiansen mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen auf Mallorca zeigt, hat keinen ausreichenden Infor­ma­ti­o­nswert. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Er verurteilte den Axel Springer Verlag dazu, das Foto nicht mehr erneut zu veröffentlichen.

Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernseh­jour­na­listin. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Bild der Frau" ein Foto, welches die Klägerin mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift "Was jetzt los ist auf Mallorca". Das Bild ist mit dem Begleittext versehen: "ARD-Talkerin … beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx."

Kammergericht und BGH geben Christiansen recht

Das Kammergericht hat dem auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung dieses Bildes gerichteten Antrag der Klägerin stattgegeben. Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil im Ergebnis bestätigt.

BGH: Fotos dienen nur der Befriedigung des Unter­hal­tungs­in­teresses

Das beanstandete Bild zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berich­t­er­stattung hat keinerlei Orien­tie­rungs­funktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berich­t­er­stattung, die nur der Befriedigung des Unter­hal­tungs­in­teresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persön­lich­keitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen.06

Quelle: ra-online, BGH (pm)

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