Dokument-Nr. 6300
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- VersR 2008, 1506Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1506
- Landgericht Berlin, Urteil22.06.2006, 27 O 1126/05
- Kammergericht Berlin, Urteil07.11.2006, 9 U 148/06
- Prominente haben keinen Anspruch auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem AlltagKammergericht Berlin, Urteil28.07.2006, 9 U 191/05 und 9 U 226/05
- Sabine Christiansen unterliegt mit Klage gegen TV-Movie keine Fotos von ihrem Anwesen zu veröffentlichenBundesgerichtshof, Urteil09.12.2003, VI ZR 404/02
Bundesgerichtshof Urteil01.07.2008
Sabine Christiansen wehrt sich erfolgreich gegen die Veröffentlichung eines Fotos beim Einkaufen mit ihrer PutzfrauBelanglose Urlaubsfotos dürfen nicht dem Unterhaltungsinteresse bestimmter Leser dienen
Ein Foto, das Sabine Christiansen mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen auf Mallorca zeigt, hat keinen ausreichenden Informationswert. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Er verurteilte den Axel Springer Verlag dazu, das Foto nicht mehr erneut zu veröffentlichen.
Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Bild der Frau" ein Foto, welches die Klägerin mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift "Was jetzt los ist auf Mallorca". Das Bild ist mit dem Begleittext versehen: "ARD-Talkerin … beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx."
Kammergericht und BGH geben Christiansen recht
Das Kammergericht hat dem auf Unterlassung der Veröffentlichung dieses Bildes gerichteten Antrag der Klägerin stattgegeben. Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil im Ergebnis bestätigt.
BGH: Fotos dienen nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses
Das beanstandete Bild zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen.06
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2008
Quelle: ra-online, BGH (pm)
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