18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
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Kammergericht Berlin Urteil28.07.2006

Prominente haben keinen Anspruch auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem Alltag

Das Berliner Kammergericht wies in zwei Fällen Ansprüche von Prominenten (Thomas Gottschalk und Sabine Christiansen) zurück, mit denen sich diese generell gegen Veröf­fent­li­chungen von Fotos aus ihrem Privatleben gewendet hatten. In erster Instanz vor dem Landgericht hatten Gottschalk und Christiansen gegenüber den Verlagen Bauer, Burda und Axel Springer noch Erfolg. Nun scheiterten sie vor dem Kammergericht.

Die Richter des Kammergerichts führten aus, dass eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person zwar die Veröf­fent­lichung von Fotos aus ihrem Privatleben verhindern kann, wenn sie durch diese in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt wird. Nach Auffassung des Senats besteht jedoch kein Anspruch darauf, generell eine Verbreitung von Bildern aus dem privaten Alltag zu untersagen. Denn die Frage, ob und unter welchen Umständen die Veröf­fent­lichung von Bildern aus dem Alltagsleben rechtmäßig sein kann, erfordert einen Abwägungs­prozess zwischen dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person. Diese Abwägung kann nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts vorgenommen werden.

So war in einem der vom 9. Zivilsenat entschiedenen Fälle eine Fernseh­mo­de­ratorin beim Einkaufen auf einer Ferieninsel fotografiert worden. Das Foto war in einer Zeitschrift unter der Überschrift "Was jetzt los ist auf Mallorca" abgedruckt. Die Betroffene verlangte allerdings zu Recht, dieses sowie gleichartige Fotos zukünftig nicht zu veröffentlichen. Nach Auffassung des Gerichts war das Berich­t­er­stat­tungs­in­teresse denkbar gering, da jeglicher Bezug zu der beruflichen Tätigkeit oder zu öffentlichen Auftritten der Moderatorin fehlte. Ihr Interesse an Anonymität gehe vor, da sie selbst nur mit wenigen, allgemein gehaltenen Informationen über ihr Privatleben an die Öffentlichkeit getreten sei. Soweit die Moderatorin darüber hinaus beantragt hatte, die Veröf­fent­lichung von "Bildnissen aus ihrem privaten Alltag", zum Beispiel beim Spazierengehen, Einkaufen, privatem Urlaub, privaten Veranstaltungen etc. zu unterlassen, blieb die Klage ohne Erfolg.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/2006 des Kammergerichts vom 28.07.2006

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