Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den der Auszahlung zugrunde liegenden Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1989, der einen wegen hoher Kurszuwächse auszuzahlenden Betrag von 106 Millionen DM festgestellt hat, sittenwidrig durch Täuschung des Gerichts erschlichen, indem sie Urkunden gefälscht und Zeugen bestochen habe.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin stattgegeben und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat nun das Urteil wegen der Verletzung des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der Vorsitzende Richter des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt war von Juli 2002 bis zu seinem Tod im April 2004 ohne Unterbrechung dienstunfähig erkrankt. Dies hätte das Präsidium bei der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2004 berücksichtigen müssen, weil nicht absehbar war, ob und wann der Vorsitzende wieder dienstfähig sein werde. Gemäß § 21 f GVG haben den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Oberlandesgerichten grundsätzlich die Vorsitzenden Richter zu führen. Bei deren Verhinderung ist zwar eine Vertretung möglich. Dies gilt jedoch nur bei einer vorübergehenden Verhinderung, von der im Streitfall nicht mehr ausgegangen werden konnte.
Zum Zeitpunkt der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung am 11. März 2004 war das Berufungsgericht daher nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Sache muss deshalb vor dem Oberlandesgericht neu verhandelt werden.
Art. 101 Abs. 1 GG:
"Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."
Vorinstanzen:
LG Frankfurt,
OLG Frankfurt, 16 U 159/02: Schadensersatz wegen sittenwidrigen Erschleichens einer Gerichtsentscheidung
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 122/05 des BGH vom 13.09.2005