21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1508

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Bundesgerichtshof Urteil29.04.2004

Schadensersatz wegen sittenwidrigen Erschleichens einer Gericht­s­ent­scheidung

Wer eine ihm günstige Gericht­s­ent­scheidung durch unwahren Sachvortrag, Vorlage gefälschter oder verfälschter Urkunden oder Bestechung von Zeugen erschleicht, obwohl ihm der zuerkannte Anspruch in Wahrheit nicht zusteht, hat dem Verurteilten (Geschädigten) den hierdurch verursachten Schaden zu ersetzen (§ 826 BGB). Das gilt auch, wenn die erschlichene Entscheidung rechtskräftig ist. Dies hat der 16. Zivilsenat anlässlich einer von der Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Schaden­s­er­satzklage bestätigt.

Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte zunächst einen Anspruch nach dem Wertpa­pier­be­rei­ni­gungs­schluss­gesetz auf Entschädigung wegen - angeblich durch Kriegs­e­r­eignisse verloren gegangenen - Wertpa­pier­be­sitzes ihres Schwiegervaters geltend gemacht. Der Entschä­di­gungs­an­spruch war jedoch rechtskräftig zurückgewiesen worden, weil keine konkreten Belege für den behaupteten ehemaligen Aktienbesitz ihres Schwiegervaters vorgelegen hatten.

Ende der 80er Jahre gelang es der Beklagten (damals Antragstellerin) dann doch noch, in einem W ieder­auf­nah­me­ver­fahren gem. § 580 ff. ZPO mit Hilfe einer (angeblich) neu aufgefundenen Urkunde und mehrerer Zeugenaussagen glaubhaft zu machen, dass ihr der vor inzwischen mehr als dreißig Jahren erhobene Anspruch auf Entschädigung zustehe. Infolge erheblicher Wertstei­ge­rungen des zu entschädigenden angeblichen früheren Aktienbesitzes belief sich der Entschä­di­gungs­betrag – Ende der 80er Jahre – auf über 100 Millionen DM. Aus nach der Wieder­ver­ei­nigung erstmals zugänglichen Unterlagen ergab sich später jedoch, dass die Sachver­halts­dar­stellung der Antragstellerin in dem Wieder­auf­nah­me­ver­fahren in einer Reihe von Punkten nicht zutreffend gewesen sein konnte. Die Depotunterlagen der in Betracht kommenden Banken wiesen für ihren verstorbenen Schwiegervater keinen oder nur einen ganz geringen Wertpa­pier­bestand aus. Eine Urkunde, deren „Durchschrift“ die Antragstellerin schon in einem früheren Entschä­di­gungs­ver­fahren vorgelegt hatte, wies im Original einen anderen, weit geringeren Gutha­bens­bestand aus als die früher vorgelegte Abschrift. Der Inhalt weiterer Urkunden sprach dafür, dass Angaben von Zeugen über maßgebliche Umstände kurz vor der Flucht ihres Schwiegervaters aus Schlesien nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Erstmals zur Verfügung stehende Zeugen und der Inhalt weiterer, vormals nicht bekannter Dokumente ergaben konkrete Anhaltspunkte dafür, dass an den von der Antragstellerin betriebenen Entschä­di­gungs­ver­fahren Beteiligte, u.a. Beisitzer von Kammern für Wertpa­pier­be­rei­nigung an zwei Gerichten, erhebliche Zuwendungen der damaligen Antragstellerin erhalten haben könnten und darüber hinaus eine große Zahl weiterer Personen, die der Antragstellerin günstige Erklärungen abgegeben hatten, mit ihr in so enger persönlicher Beziehung standen, dass sie von ihr regelmäßig Aufmerk­sam­keiten und Geschenke erhielten.

Aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen „neuen Tatsachen“ und des Ergebnisses der Beweisaufnahmen in beiden Instanzen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagten ein Entschä­di­gungs­an­spruch nicht zustand, sondern sie eine ihr günstige Entscheidung durch unwahren Sachvortrag, Vorlage gefälschter Urkunden und Bestechung erschlichen hatte. Dies hat zur Folge, dass die Rechtskraft der (früheren) Entscheidung im W ieder­auf­nah­me­ver­fahren zurücktreten und die Beklagte der klagenden Bundesrepublik Schadensersatz in Höhe von rund 36 Millionen € leisten muss.

Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundes­ge­richtshof eingelegt worden (vgl BGH, Urt. v. 13.09.2005: Schaden­s­er­satzklage der BRD über 70 Millionen DM vorerst gescheitert).

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 02.06.2004

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