21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15551

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Urteil05.02.2013BundesgerichtshofVI ZR 1/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1302Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1302
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil13.05.2011, 4 O 418/08
  • Oberlandesgericht Naumburg, Urteil01.12.2011, 9 U 111/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.02.2013

BGH: Absolute Sicherheit technischer Geräte kann nicht verlangt werden (Heißwasser-Untertischgerät)Installations- und Gebrauchs­an­lei­tungen sind zu beachten

Von einem Gerät dürfen bei Beachtung der Installations- und Gebrauchs­an­leitung keine Gefahren ausgehen. Demgegenüber kann von einem Hersteller nicht verlangt werden, für jeden Fall des unsachgemäßen Gebrauchs Vorsorge zu treffen. Eine absolute Sicherheit kann von technischen Geräten nicht verlangt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Mann kaufte in einem Baumarkt ein in China hergestelltes Heißwasser-Untertischgerät. In der Gebrauchs­an­leitung stand unter anderem, dass die Installation von einem Fachmann vorgenommen werden sollte und dass vor dem Anschluss an das Stromnetz das Gerät mit Wasser befüllt sein muss. Der Käufer baute das Gerät selbst ein. Wenig später explodierte es und verletzte dabei den Käufer. Er verlangte nunmehr Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Dessau-Roßlau wies die Klage ab. Das Oberlan­des­gericht Naumburg hielt die Klage für gerechtfertigt. Denn das Gerät habe einen Konstruktionsfehler im Sinne von § 3 ProdHaftG aufgewiesen. Zwar habe der Sachverständige die Ursache der Explosion nicht feststellen können. Nach seiner Angabe sei jedoch die wahrschein­lichste Ursache, die unzureichende Befüllung des Boilers mit Wasser, gewesen. Allein die theoretische Möglichkeit einer Explosion wegen zu geringen Wasserstandes habe nach Auffassung des OLG einen Fehler begründet. Gegen das Berufungsurteil legte der Käufer Revision ein.

Konstruk­ti­o­ns­fehler war nicht erwiesen

Der Gerichtshof führte zunächst aus, dass ein Produkt dann ein Fehler aufweise, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berück­sich­tigung aller Umstände berech­tig­terweise erwartet werden könne (vgl. § 1 Abs. 1 ProdHaftG). Ein Konstruk­ti­o­ns­fehler liege vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicher­heits­s­tandard bleibt. Jeder dürfe erwarten, dass das Produkt so konzipiert ist, dass es bei Beachtung der Gebrauchs­an­leitung bei bestim­mungs­gemäßen Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann. Ob der Boiler diesen Anforderungen genügte oder nicht, sei hier aber nicht zweifelsfrei festgestellt worden. Das Vorliegen eines Konstruk­ti­o­ns­fehlers sei daher nicht nachgewiesen worden.

"Theoretische Möglichkeit" genügte nicht zur Annahme eines Fehlers

Aus Sicht der Bundesrichter haben die Angaben des Sachver­ständigen die Annahme eines Konstruk­ti­o­ns­fehlers nicht gerechtfertigt. Eine Schaden­er­satz­pflicht des Herstellers gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG habe daher nicht bestanden. Allein die "theoretische Möglichkeit", dass ein Produkt Schäden verursachen kann, genüge nicht zur Annahme eines Fehlers. Von einem Hersteller könne nicht verlangt werden, für sämtliche Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit dem Produkt Vorsorge zu treffen. Dazu gehöre auch die fachwidrige Installation. Von einem Produkt könne nicht in jeder Situation absolute Sicherheit verlangt werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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