15.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil22.07.2008

Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Geldbuße bzw. -auflage als Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichem Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 47/06 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichem Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 47/06 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein überwiegend eigen­be­trieb­liches Interesse liegt nur vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme von Geldbuße bzw. -auflage durch den Arbeitgeber überlagert.

Firma übernahm die Zahlung eines Bußgelds und einer Geldauflage

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH die Zahlung eines Bußgelds und einer Geldauflage übernommen, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt worden waren. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebens­mit­tel­rechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen zu haben. Ihm war deshalb ein Bußgeld von insgesamt ca. 17.000 DM auferlegt worden. Außerdem war ein Strafverfahren gegen ihn gegen Auflage einer Zahlung von 62.000 DM eingestellt worden. Der Geschäftsführer muss die von der GmbH übernommenen Beträge danach als Arbeitslohn versteuern.

Bußgelder sind keine Werbungskosten

Er kann auch nicht zugleich einen Abzug der Buße als Werbungskosten erreichen. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer Bußgeld oder Geldauflage nicht als Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungs­ver­pflichtung Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufga­be­n­er­füllung des Arbeitnehmers liegen. Denn nach ausdrücklicher Regelung im Einkom­men­steu­er­gesetz sind die von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Geldbußen nicht als Werbungskosten abziehbar. Auch ein Werbungs­kos­te­nabzug von Geldauflagen i.S. des § 153 a der Straf­pro­zess­ordnung scheidet aus, soweit diese Auflagen nicht lediglich der Wieder­gut­machung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 108 des BFH vom 19.11.2008

der Leitsatz

1. Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebens­mit­telrecht verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.

2. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Beglei­t­um­ständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht (Bestätigung der Rechtsprechung).

3. Geldbußen i.S. von § 17 OWiG können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).

4. Der Werbungs­kos­te­nabzug von Geldauflagen i.S. des § 153 a StPO scheidet nach § 12 Nr. 4 EStG aus, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wieder­gut­machung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

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