18.10.2024
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Dokument-Nr. 14344

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Urteil06.07.2012BundesgerichtshofV ZR 268/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 1373Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1373
  • JuS 2013, 356Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 356
  • MDR 2012, 1225Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1225
  • NJW 2012, 3373Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3373
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mitte, Urteil16.03.2011, 19 C 96/10
  • Landgericht Berlin, Urteil25.10.2011, 85 S 77/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.07.2012

BGH: Rückzahlungs­anspruch überhöhter Abschleppkosten gegenüber Grund­s­tücks­be­sitzerKein Anspruch gegenüber Abschlepp­unternehmer

Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Abschleppkosten richtet sich gegen den Grund­s­tücks­be­sitzer, auch wenn dieser seinen Schadenersatz­anspruch gegen den Störer wegen Falschparkens an das Abschlepp­unternehmen abgetreten hat. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte der Kläger sein Fahrzeug auf einem Privat­grundstück im Bereich einer gekenn­zeichneten Feuer­wehr­aus­fahrtszone ab. Die Beklagte ist aufgrund eines mit der Besitzerin des Grundstücks abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen. Die Grund­s­tücks­be­sitzerin hat die Ansprüche gegenüber den Falschparkern auf Ersatz der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen abgetreten. Die Beklagte setzte das Fahrzeug um und teilte dessen Standort dem Kläger erst nach Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 261,21 € (brutto) mit. Der Kläger verlangte daraufhin die Rückzahlung von 130,31 €, da er die Kosten für zu hoch hielt.

Rückzah­lungs­an­spruch bestand

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stand ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, soweit der von ihm geleistete Betrag den ersatzfähigen Schaden überstieg, den die Grund­s­tücks­be­sitzerin durch das unberechtigte Abstellen erlitten hatte (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2009 - V ZR 144/08 = BGHZ 181, 233).

Grund­s­tücks­be­sitzerin richtiger Anspruchsgegner

Der BGH vertrat die Ansicht, dass die gestörte Grund­s­tücks­be­sitzerin und nicht die Beklagte richtiger Anspruchsgegner war. Der Grundstücksbesitzer ist nicht nur in den Fällen Schuldner, wenn das Abschlep­pun­ter­nehmen bloße Zahlstelle ist, sondern auch dann, wenn er - wie hier- sein Schaden­er­satz­an­spruch gegen den Fahrzeugführer an das Abschlep­pun­ter­nehmen abgetreten hat. Maßgeblicher Grund dafür ist die sachgerechte Verteilung der Insol­venz­risiken. Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grund­s­tücks­be­sitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiko zu tragen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschlep­pun­ter­nehmens. Er hat nämlich auf die Auswahl des Unternehmens keinen Einfluss. Es erscheint angemessen, das Insolvenzrisiko des Abschlep­pun­ter­nehmens dem Geschädigten als dessen Auftraggeber aufzuerlegen.

Abschlep­pun­ter­nehmen übte Zurück­be­hal­tungsrecht aus

In dem die Beklagte die Bekanntgabe des Standortes des abgeschleppten Fahrzeugs von der vorherigen Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machte, so der BGH weiter, übte sie der Sache nach ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug aus. Das ist grundsätzlich zulässig und bei Abschlepp­vor­gängen eine nicht unübliche Rechtsausübung (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2011 - V ZR 30/11 = NJW 2012, 528).

Kein Vorliegen von Ausnahmen

Außer­ge­wöhnliche Umstände, die nach Auffassung des BGH eine Ausnahme von der Beanspruchung der Grund­s­tücks­be­sitzerin rechtfertigen, lagen hier nicht vor.

Der Grund­s­tücks­be­sitzerin waren die Kosten bekannt, die die Beklagte für das Umsetzen von Fahrzeugen berechnete. Soweit diese Kosten den erstat­tungs­fähigen Schaden der Grund­s­tücks­be­sitzerin überstiegen, war eine unter Druck des Zurück­be­hal­tungs­rechts erfolgte Zuvielzahlung des Klägers somit vorhersehbare Folge des Abschlepp­auf­trages.

Die Beklagte hätte nur in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Bekanntgabe der Fahrzeug­standorts von einer zusätzlichen, hinter dem Rücken der Grund­s­tücks­be­sitzerin vereinnahmten Zahlung durch den Kläger abhängig gemacht hätte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2, 858, 859

Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grund­s­tücks­be­sitzer, wenn dieser seinen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen den Störer an das Abschlep­pun­ter­nehmen abgetreten hat.

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