Im zugrunde liegenden Fall stellte der Kläger sein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück im Bereich einer gekennzeichneten Feuerwehrausfahrtszone ab. Die Beklagte ist aufgrund eines mit der Besitzerin des Grundstücks abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen. Die Grundstücksbesitzerin hat die Ansprüche gegenüber den Falschparkern auf Ersatz der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen abgetreten. Die Beklagte setzte das Fahrzeug um und teilte dessen Standort dem Kläger erst nach Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 261,21 € (brutto) mit. Der Kläger verlangte daraufhin die Rückzahlung von 130,31 €, da er die Kosten für zu hoch hielt.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stand ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, soweit der von ihm geleistete Betrag den ersatzfähigen Schaden überstieg, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen erlitten hatte (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2009 - V ZR 144/08 = BGHZ 181, 233).
Der BGH vertrat die Ansicht, dass die gestörte Grundstücksbesitzerin und nicht die Beklagte richtiger Anspruchsgegner war. Der Grundstücksbesitzer ist nicht nur in den Fällen Schuldner, wenn das Abschleppunternehmen bloße Zahlstelle ist, sondern auch dann, wenn er - wie hier- sein Schadenersatzanspruch gegen den Fahrzeugführer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat. Maßgeblicher Grund dafür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken. Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grundstücksbesitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiko zu tragen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschleppunternehmens. Er hat nämlich auf die Auswahl des Unternehmens keinen Einfluss. Es erscheint angemessen, das Insolvenzrisiko des Abschleppunternehmens dem Geschädigten als dessen Auftraggeber aufzuerlegen.
In dem die Beklagte die Bekanntgabe des Standortes des abgeschleppten Fahrzeugs von der vorherigen Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machte, so der BGH weiter, übte sie der Sache nach ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug aus. Das ist grundsätzlich zulässig und bei Abschleppvorgängen eine nicht unübliche Rechtsausübung (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2011 - V ZR 30/11 = NJW 2012, 528).
Außergewöhnliche Umstände, die nach Auffassung des BGH eine Ausnahme von der Beanspruchung der Grundstücksbesitzerin rechtfertigen, lagen hier nicht vor.
Der Grundstücksbesitzerin waren die Kosten bekannt, die die Beklagte für das Umsetzen von Fahrzeugen berechnete. Soweit diese Kosten den erstattungsfähigen Schaden der Grundstücksbesitzerin überstiegen, war eine unter Druck des Zurückbehaltungsrechts erfolgte Zuvielzahlung des Klägers somit vorhersehbare Folge des Abschleppauftrages.
Die Beklagte hätte nur in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Bekanntgabe der Fahrzeugstandorts von einer zusätzlichen, hinter dem Rücken der Grundstücksbesitzerin vereinnahmten Zahlung durch den Kläger abhängig gemacht hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)