Dokument-Nr. 12501
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- DAR 2006, 217Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2006, Seite: 217
- Amtsgericht München, Urteil05.11.2004, 272 C 18993/04
Landgericht München I Urteil17.03.2005
Abschleppen aus Feuerwehranfahrtszone: Fahrzeughalter muss Abschleppkosten ersetzenPrivater Grundstückseigentümer kann Kfz-Halter für Abschleppkosten in Haftung nehmen
Der Eigentümer eines Grundstücks, der ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug abschleppen lässt, kann von dem Halter des Fahrzeugs diese Kosten erstattet verlangen, auch wenn der Halter nicht selbst sondern ein anderer das Fahrzeug gefahren und verbotswidrig abgestellt hat. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein Fahrzeug abschleppen lassen. Das Fahrzeug war auf einem Parkplatz direkt unter einem absoluten Halteverbotsschild mit dem Zusatz "Anfahrtszone für Feuerwehr" abgestellt worden. Von dem Halter verlangte der Grundstückseigentümer die Erstattung der Abschleppkosten von 192 Euro sowie die Kosten für die Halterermittlung, die er anhand eines Polaroid-Fotos durchführen ließ, was weitere 5,10 Euro Kosten verursachte. Schließlich verlangte der Grundstückseigentümer pauschale Auslagen von 25 Euro und die Erstattung von 4,35 Euro Rechtsanwaltshonorar.
Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten und der sonstigen Aufwendungen
Das Landgericht München I gab dem Grundstückseigentümer Recht. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten und der sonstigen Aufwendungen gem. §§ 683 Satz 1, 670, 667 ff. BGB, da der Beklagte als Halter des Fahrzeugs für die von diesem ausgehenden Besitzstörungen einzustehen habe.
Halter haftet als Zustandsstörer
Der Halter des Fahrzeugs dürfe als so genannter Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Dies verstöße nicht gegen § 242 BGB (Treu und Glauben), stellte das Landgericht fest. Das Fahrzeug sei in einer Feuerwehranfahrtszone abgestellt worden, so dass das Abschleppen auch des mutmaßlichen Willen des Beklagten als Halter entspreche, wobei ein tatsächlich entgegenstehender Wille gemäß § 679 BGB unbeachtlich sei. Dieser Wille sei objektivierend nach dem zu bestimmen, was ein vernünftiger Dritter im konkreten Fall wollen würde. Von einem solchen sei zu erwarten, dass er ein behinderndes Fahrzeug nicht in der Feuerwehrfahrtzone abstelle.
Amtsgericht sah Haftung nur beim Handlungsstörer (Fahrer)
Das Landgericht München I folgte in seiner Entscheidung ausdrücklich nicht der Auffassung des Amtsgerichts München, das in der Vorinstanz davon ausgegangen war, dass der Grundstückseigentümer ausschließlich den Fahrer des Fahrzeugs als so genannten Handlungsstörer in Anspruch nehmen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)
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