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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 12501

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Urteil17.03.2005Landgericht München I6 S 21870/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2006, 217Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2006, Seite: 217
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil05.11.2004, 272 C 18993/04
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil17.03.2005

Abschleppen aus Feuer­wehr­an­fahrtszone: Fahrzeughalter muss Abschleppkosten ersetzenPrivater Grund­s­tücks­ei­gentümer kann Kfz-Halter für Abschleppkosten in Haftung nehmen

Der Eigentümer eines Grundstücks, der ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug abschleppen lässt, kann von dem Halter des Fahrzeugs diese Kosten erstattet verlangen, auch wenn der Halter nicht selbst sondern ein anderer das Fahrzeug gefahren und verbotswidrig abgestellt hat. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grund­s­tücks­ei­gentümer ein Fahrzeug abschleppen lassen. Das Fahrzeug war auf einem Parkplatz direkt unter einem absoluten Halte­ver­bots­schild mit dem Zusatz "Anfahrtszone für Feuerwehr" abgestellt worden. Von dem Halter verlangte der Grund­s­tücks­ei­gentümer die Erstattung der Abschleppkosten von 192 Euro sowie die Kosten für die Halte­r­er­mittlung, die er anhand eines Polaroid-Fotos durchführen ließ, was weitere 5,10 Euro Kosten verursachte. Schließlich verlangte der Grund­s­tücks­ei­gentümer pauschale Auslagen von 25 Euro und die Erstattung von 4,35 Euro Rechts­an­walts­honorar.

Grund­s­tücks­ei­gentümer hat Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten und der sonstigen Aufwendungen

Das Landgericht München I gab dem Grund­s­tücks­ei­gentümer Recht. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten und der sonstigen Aufwendungen gem. §§ 683 Satz 1, 670, 667 ff. BGB, da der Beklagte als Halter des Fahrzeugs für die von diesem ausgehenden Besitzstörungen einzustehen habe.

Halter haftet als Zustandsstörer

Der Halter des Fahrzeugs dürfe als so genannter Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Dies verstöße nicht gegen § 242 BGB (Treu und Glauben), stellte das Landgericht fest. Das Fahrzeug sei in einer Feuer­wehr­an­fahrtszone abgestellt worden, so dass das Abschleppen auch des mutmaßlichen Willen des Beklagten als Halter entspreche, wobei ein tatsächlich entge­gen­ste­hender Wille gemäß § 679 BGB unbeachtlich sei. Dieser Wille sei objektivierend nach dem zu bestimmen, was ein vernünftiger Dritter im konkreten Fall wollen würde. Von einem solchen sei zu erwarten, dass er ein behinderndes Fahrzeug nicht in der Feuer­wehr­fahrtzone abstelle.

Amtsgericht sah Haftung nur beim Handlungsstörer (Fahrer)

Das Landgericht München I folgte in seiner Entscheidung ausdrücklich nicht der Auffassung des Amtsgerichts München, das in der Vorinstanz davon ausgegangen war, dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer ausschließlich den Fahrer des Fahrzeugs als so genannten Handlungsstörer in Anspruch nehmen könne.

Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)

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