18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 26145

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Urteil01.10.2010BundesgerichtshofV ZR 220/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2011, 20Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 20
  • NJW 2010, 3508Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 3508
  • NZM 2010, 868Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 868
  • ZMR 2011, 141Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 141
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil17.04.2008, 74 C 147/07 WEG
  • Landgericht Berlin, Urteil12.06.2009, 85 S 45/08 WEG
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.10.2010

BGH: Zulässigkeit einer maßvollen Umzugs­kosten­pauschale innerhalb einer Wohnungs­eigentümer­gemein­schaftAngemessene Pauschale liegt bei 50 Euro

Eine Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann gemäß § 21 Abs. 7 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) einen Beschluss zur Einführung einer Umzugs­kosten­pauschale treffen. Die Pauschale muss aber maßvoll sein, was bei einem Betrag von 50 Euro der Fall ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundes­ge­richtshof über die Zulässigkeit einer durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Dezember 2007 mehrheitlich beschlossenen Umzugskostenpauschale in Höhe von 50 Euro zu entscheiden. Die Pauschale sollte der Abdeckung von Schäden durch Umzüge dienen.

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kann Umzugs­kos­ten­pau­schale mehrheitlich beschließen

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft eine maßvolle Umzugs­kos­ten­pau­schale im Wege eines Mehrheits­be­schlusses einführen könne. Dies sei von § 21 Abs. 7 WEG gedeckt. Umzüge führen im Allgemeinen zu einer gesteigerten Inanspruchnahme insbesondere von Treppenhäusern und Aufzügen und machen in der Regel zusätzlichen Reini­gungs­aufwand erforderlich. Selbst sorgfältig arbeitende Umzugskräfte können regelmäßig kleinere, oft unbedeutende und erst in der Summierung die Unansehn­lichkeit oder Repara­tur­be­dürf­tigkeit deutlich machende Schäden kaum vermeiden. Da solche Abnutzungen, Schäden und Kosten schwer oder nur mit unangemessen Aufwand an Zeit und Kosten zu quantifizieren seien, liege eine pauschalierende Regelung im Interesse aller Wohnungs­ei­gentümer.

Umzugs­kos­ten­pau­schale in Höhe von 50 Euro angemessen

Allerding entsprechen pauscha­li­sierende und typisierende Regelungen nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so der Bundes­ge­richtshof, wenn die Pauschale maßvoll bemessen sei. Die Grenze der Angemessenheit sei nach den derzeitigen Verhältnissen bei einem Betrag von 50 Euro erreicht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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