Bundesgerichtshof Urteil01.10.2010
BGH: Zulässigkeit einer maßvollen Umzugskostenpauschale innerhalb einer WohnungseigentümergemeinschaftAngemessene Pauschale liegt bei 50 Euro
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann gemäß § 21 Abs. 7 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) einen Beschluss zur Einführung einer Umzugskostenpauschale treffen. Die Pauschale muss aber maßvoll sein, was bei einem Betrag von 50 Euro der Fall ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit einer durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Dezember 2007 mehrheitlich beschlossenen Umzugskostenpauschale in Höhe von 50 Euro zu entscheiden. Die Pauschale sollte der Abdeckung von Schäden durch Umzüge dienen.
Wohnungseigentümergemeinschaft kann Umzugskostenpauschale mehrheitlich beschließen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine maßvolle Umzugskostenpauschale im Wege eines Mehrheitsbeschlusses einführen könne. Dies sei von § 21 Abs. 7 WEG gedeckt. Umzüge führen im Allgemeinen zu einer gesteigerten Inanspruchnahme insbesondere von Treppenhäusern und Aufzügen und machen in der Regel zusätzlichen Reinigungsaufwand erforderlich. Selbst sorgfältig arbeitende Umzugskräfte können regelmäßig kleinere, oft unbedeutende und erst in der Summierung die Unansehnlichkeit oder Reparaturbedürftigkeit deutlich machende Schäden kaum vermeiden. Da solche Abnutzungen, Schäden und Kosten schwer oder nur mit unangemessen Aufwand an Zeit und Kosten zu quantifizieren seien, liege eine pauschalierende Regelung im Interesse aller Wohnungseigentümer.
Umzugskostenpauschale in Höhe von 50 Euro angemessen
Allerding entsprechen pauschalisierende und typisierende Regelungen nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so der Bundesgerichtshof, wenn die Pauschale maßvoll bemessen sei. Die Grenze der Angemessenheit sei nach den derzeitigen Verhältnissen bei einem Betrag von 50 Euro erreicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)