Landgericht Frankfurt am Main Urteil01.11.2017
Wohnungseigentümerbeschluss über Umzugskostenpauschale von 100 EUR entspricht nicht ordnungsgemäßer VerwaltungAls Richtwert gilt Pauschale in Höhe von 50 EUR
Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 100 EUR entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher unzulässig. Als Richtwert gilt eine Pauschale in Höhe von 50 EUR. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss über eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 100 EUR getroffen. Durch diese Pauschale sollten Kosten, die im Zusammenhang mit einem Umzug entstehen können, pauschal abgedeckt sein. Ein Wohnungseigentümer hielt die Pauschale aber für zu hoch und erhob daher Klage gegen den Beschluss.
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Offenbach hielt die Umzugskostenpauschale in ihrer Höhe für unbedenklich und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Landgericht bewertet Umzugskostenpauschale als zu hoch
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Umzugskostenpauschale in Höhe von 100 EUR sei zu hoch. Der Beschluss darüber widerspreche somit ordnungsgemäßer Verwaltung und sei daher unwirksam.
Grundsätzliche Zulässigkeit einer Umzugskostenpauschale
Grundsätzlich sei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2010 (Az: V ZR 220/09) ein Beschluss über eine Umzugskostenpauschale gemäß § 21 Abs. 7 des Wohneigentumsgesetzes möglich, so das Landgericht. Denn bei Umzügen werde das Gemeinschaftseigentum, etwa Treppenhäuser und Aufzüge, in gesteigerter Form genutzt. Typischerweise würden besondere Aufwendungen, etwa für Beschädigungen oder Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums, anfallen. Eine Pauschale, welche solche Kosten zumindest teilweise abdecke, könne daher im Interesse der Wohnungseigentümer liegen.
Pauschale von 100 EUR zu hoch
Die Umzugskostenpauschale müsse aber maßvoll bemessen sein, so das Landgericht weiter. Als Richtwert habe der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung einen Betrag von 50 EUR erachtet. Dieser Wert sei hier deutlich überschritten. Der Beschluss diesbezüglich entspreche daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar können besondere Umstände eine erhebliche Überschreitung des Richtwertes rechtfertigen, etwa wegen zu erwartenden besonders hohen Schädigungen. Solche besonderen Umstände seien aber nicht vorgetragen worden. Ohnehin sei zu berücksichtigen, dass die Umzugspauschale die Geltendmachung weiterer Schäden nicht ausschließe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)