18.10.2024
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Dokument-Nr. 26096

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Urteil01.11.2017Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 69/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 389Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 389
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil30.03.2016, 310 C 18/16
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil01.11.2017

Wohnungs­eigentümer­beschluss über Umzugs­kosten­pauschale von 100 EUR entspricht nicht ordnungsgemäßer VerwaltungAls Richtwert gilt Pauschale in Höhe von 50 EUR

Der Beschluss einer Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft über eine Umzugs­kosten­pauschale in Höhe von 100 EUR entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher unzulässig. Als Richtwert gilt eine Pauschale in Höhe von 50 EUR. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft einen Beschluss über eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 100 EUR getroffen. Durch diese Pauschale sollten Kosten, die im Zusammenhang mit einem Umzug entstehen können, pauschal abgedeckt sein. Ein Wohnungs­ei­gentümer hielt die Pauschale aber für zu hoch und erhob daher Klage gegen den Beschluss.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Offenbach hielt die Umzugs­kos­ten­pau­schale in ihrer Höhe für unbedenklich und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht bewertet Umzugs­kos­ten­pau­schale als zu hoch

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Umzugs­kos­ten­pau­schale in Höhe von 100 EUR sei zu hoch. Der Beschluss darüber widerspreche somit ordnungsgemäßer Verwaltung und sei daher unwirksam.

Grundsätzliche Zulässigkeit einer Umzugs­kos­ten­pau­schale

Grundsätzlich sei nach einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs vom 01.10.2010 (Az: V ZR 220/09) ein Beschluss über eine Umzugs­kos­ten­pau­schale gemäß § 21 Abs. 7 des Wohnei­gen­tums­ge­setzes möglich, so das Landgericht. Denn bei Umzügen werde das Gemein­schafts­ei­gentum, etwa Treppenhäuser und Aufzüge, in gesteigerter Form genutzt. Typischerweise würden besondere Aufwendungen, etwa für Beschädigungen oder Reinigung des gemein­schaft­lichen Eigentums, anfallen. Eine Pauschale, welche solche Kosten zumindest teilweise abdecke, könne daher im Interesse der Wohnungs­ei­gentümer liegen.

Pauschale von 100 EUR zu hoch

Die Umzugs­kos­ten­pau­schale müsse aber maßvoll bemessen sein, so das Landgericht weiter. Als Richtwert habe der Bundes­ge­richtshof in der oben genannten Entscheidung einen Betrag von 50 EUR erachtet. Dieser Wert sei hier deutlich überschritten. Der Beschluss diesbezüglich entspreche daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar können besondere Umstände eine erhebliche Überschreitung des Richtwertes rechtfertigen, etwa wegen zu erwartenden besonders hohen Schädigungen. Solche besonderen Umstände seien aber nicht vorgetragen worden. Ohnehin sei zu berücksichtigen, dass die Umzugspauschale die Geltendmachung weiterer Schäden nicht ausschließe.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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