21.11.2024
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Dokument-Nr. 16770

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Urteil13.09.2013BundesgerichtshofV ZR 209/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2014, 115Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2014, Seite: 115
  • GE 2013, 1347Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1347
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Altenburg, Urteil05.05.2011, 5 C 71/10
  • Landgericht Landau, Urteil17.08.2012, 3 S 11/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.09.2013

Erwerber von Wohnungs­ei­gentum haften nicht für Hausgel­drück­stände des VoreigentümersWohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann Hausgel­drück­stände eines ehemaligen Eigentümers nicht vom neuen Eigentümer einfordern

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft für Hausgel­drück­stände in der Zwangs­ver­stei­gerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) nicht dazu führt, dass ein Erwerber von Wohnungs­ei­gentum für die Hausgeld­schulden des Voreigentümers haftet.

In dem zugrunde liegenden Verfahren war der Sohn des Beklagten Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anlage der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Im April 2010 wurde das Insol­venz­ver­fahren über sein Vermögen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er - soweit von Interesse - Hausgelder für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung aus der Jahres­a­b­rechnung für 2009 in Höhe von insgesamt rund 1.100 Euro nicht beglichen.

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sieht Haftung für Hausgel­drück­stände des Voreigentümers beim neuen Eigentümer

Die klagende Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft meldete die Forderungen in dem Insol­venz­ver­fahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 2010 erwarb der Beklagte die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist der Auffassung, nunmehr hafte der Beklagte mit dem Wohnungseigentum für die Hausgel­drück­stände des Voreigentümers. Ihre Klage auf Duldung der Zwangs­voll­streckung in das Wohnungs­ei­gentum wegen der offenen Forderungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kann nicht in das Wohnungs­ei­gentum des Beklagten vollstrecken

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat entgegen einer in Rechtsprechung und Rechtsliteratur verbreiteten Auffassung entschieden, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kein dingliches Recht der klagenden Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft begründet. Der zum 1. Juli 2007 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuld­recht­lichen Ansprüche sowohl im Zwangs­ver­stei­gerungs- als auch im Insol­venz­ver­fahren. Der Gesetzgeber wollte zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft an dem Veräu­ße­rungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen, die sich gemäß § 49 InsO auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungs­ei­gen­tümers auswirkt; er wollte aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen. Ein neues dingliches Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechts­fort­bildung geschaffen werden, weil eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kann daher nicht in das Wohnungs­ei­gentum des Beklagten vollstrecken.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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