21.11.2024
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil17.12.2008

Hausgeldzahlung muss erst nach Eintrag ins Grundbuch erfolgenVertragliche Verpflichtung gegenüber der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht erkennbar

Erst wenn ein Wohnungs­ei­gentümer auch in das Grundbuch eingetragen ist, muss er das Hausgeld zahlen. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Mann von seiner Mutter deren Eigentumswohnung. Nach Abschluss des Kaufvertrags trat der Käufer in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Er vermietete die Wohnung und nahm Miete und Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lungen ein. In dieser Zeit wurde er weder als Eigentümer eingetragen, noch erfolgte die so genannte Lasten­frei­stellung – die Löschung etwaiger Lasten aus dem Grundbuch. Vier Jahre nach dem Kauf der Immobilie wurde der Kaufvertrag aufgehoben. Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft klagte daraufhin gegen den Mann auf Zahlung des Hausgeldes.

Gericht sieht keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes

Die Richter des Berufungs­ge­richts gaben jedoch dem ehemaligen Käufer Recht. Nur wer selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei, sei in einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet. Eine vertragliche Verpflichtung konnten die Richter darüber hinaus ebenfalls nicht erkennen, da nach ihrer Meinung die kaufver­trag­lichen Vereinbarungen – zu der auch die Verpflichtung zur Hausgeld-Zahlung gehörte – nur zwischen den Vertrags­parteien wirke. Dies waren jedoch Mutter und Sohn, nicht aber die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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