21.11.2024
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Dokument-Nr. 16919

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Beschluss23.09.2013Oberverwaltungsgericht Lüneburg13 LA 144/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3595Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3595
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss23.09.2013

Parkverstöße: "Privat-Ermittler" haben gegenüber Bußgeldbehörde keinen Anspruch auf Bearbeitung und Auskunft von angezeigten Fällen - "Knöllchen Horst"Fehlendes schützenswertes Eigeninteresse bei "selbsternannten Hilfsermittlern"

Schwingt sich ein Bürger zum Hilfsermittler der Bußgeldbehörde auf und bringt Ordnungs­widrigkeiten zur Anzeige, so steht ihm gegenüber der Bußgeldbehörde kein Anspruch auf Bearbeitung und Auskunft seiner angezeigten Fälle zu. Denn es fehlt insofern an einem schützenswerten Eigeninteresse. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hat ein Frühpensionär - bekannt als Knöllchen-Horst - seit 2004 bei der Bußgeldbehörde in mehreren tausend Fällen Anzeigen wegen Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten erstattet. Ab Januar 2011 verlangte er von der Bußgeldbehörde ihm Auskunft zur Bearbeitung und Ahndung der angezeigten Fälle zu erteilen. Da sich die Behörde jedoch weigerte dem nachzukommen, erhob der Frühpensionär Klage. Das Verwal­tungs­ericht Göttingen wies jedoch seine Klage ab. Er verfolgte daher sein Begehren in der nächsten Instanz weiter.

Anspruch auf Bearbeitung bestand nicht

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und entschied damit gegen den Frühpensionär. Denn ein Anzeigeerstatter habe im Bußgeld­ver­fahren keinen Anspruch auf Tätigwerden der Bußgeldbehörde (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.01.1982, Az. 4 A 2586/80 = OVGE MüLü 36, 75) .

OVG: Rein denun­zi­a­to­rische Tätigkeit ohne erkennbare schützenswerte Eigeninteressen verdient nicht den Schutz der staatlichen Ordnung

Es fehle insofern an einem schützenswerten Interesse. Ohnehin wertete das Gericht das Verhalten des Klägers als ein rein denun­zi­a­to­risches Hobby. Diese Tätigkeit verdiene nicht den Schutz der staatlichen Ordnung.

Widerspruch zum Oppor­tu­ni­täts­prinzip

Zudem entspräche es nicht dem Oppor­tu­ni­täts­prinzip, so das Oberver­wal­tungs­gericht weiter, wenn sich eine Privatperson selbst die Rolle eines Ermitt­lungs­beamten beimisst, dabei systematisch geplant und durchgeführt Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten registriert und die Bußgeldbehörde aufgrund der daraus resultierenden Anzeigen zur durchgängigen Bearbeitung derselben verpflichtet wäre. Es sei vielmehr eine staatliche Entscheidung, in welchem Umfang personelle Ressourcen der Aufklärung und Verfolgung von Ordnungs­wid­rig­keiten zugedacht werden.

Anspruch auf Auskunft bestand ebenfalls nicht

Darüber hinaus habe der Kläger nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich der Bearbeitung der einzelnen Fälle gehabt. Denn auch dafür habe es an einem eigenen schützenswerten Interesses gefehlt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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