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Dokument-Nr. 9993

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Urteil23.07.2010BundesgerichtshofV ZR 142/09
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lebach, Urteil13.11.2007, 3A C 175/06
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil03.07.2009, 13 S 19/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.07.2010

BGH: Kein Schmerzensgeld bei bergbau­be­dingten Erder­schüt­te­rungenVerschul­den­su­n­ab­hängiger nachbar­recht­licher Ausgleichs­an­spruch umfasst kein Schmerzensgeld

Der Bewohner eines Grundstücks, der auf bergbaubedingte Erder­schüt­te­rungen zurück­zu­führende Gesund­heits­schäden erlitten hat, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und schul­pflichtigen Kindern ein Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland). Infolge des für Rechnung und im Auftrag der Beklagten in der Gegend betriebenen Bergbaus kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erder­schüt­te­rungen mit Schwin­gungs­ge­schwin­dig­keiten von bis zu 71 mm/sek. Mit der Behauptung, aufgrund der Erder­schüt­te­rungen leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psycho­so­ma­tischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben, verlangt die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro. Die Klage ist in den Tatsa­chen­in­stanzen erfolglos geblieben.

Schmerzensgeld kann nur aufgrund eines Schaden­s­er­satz­an­spruchs gewährt werden

Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wurde zurückgewiesen. Ein bergrechtlicher Anspruch besteht nicht, weil die gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen kein Bergschaden im Sinne von § 114 BBergG sind. Der verschul­den­su­n­ab­hängige nachbar­rechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs bei bergbau­be­dingten Erder­schüt­te­rungen im Verhältnis zwischen dem beein­träch­tigten Grund­s­tücks­ei­gentümer und dem Bergbau­be­rech­tigten zur Anwendung kommen kann, gewährt kein Schmerzensgeld (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 19.09.2008 - V ZR 28/08 -). Dieses kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schaden­s­er­satz­an­spruchs verlangt werden.

Ausgleichs­an­spruch ist aus dem Grund­s­tücks­ei­gentum abgeleiteter Entschä­di­gungs­an­spruch – kein Schaden­s­er­satz­an­spruch

Der Ausgleichs­an­spruch ist jedoch kein Schaden­s­er­satz­an­spruch, sondern ein aus dem Grund­s­tücks­ei­gentum abgeleiteter Entschä­di­gungs­an­spruch, mit dem Wertminderungen und Nutzungs­ein­schrän­kungen eines Grundstücks ausgeglichen werden sollen. Ein verschul­den­s­ab­hängiger delikts­recht­licher Schaden­s­er­satz­an­spruch (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht ebenfalls nicht, weil die Klägerin in der Berufungs­instanz kein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Beklagten unter Beweis gestellt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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