21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 9993

Drucken
Urteil23.07.2010BundesgerichtshofV ZR 142/09
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lebach, Urteil13.11.2007, 3A C 175/06
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil03.07.2009, 13 S 19/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.07.2010

BGH: Kein Schmerzensgeld bei bergbau­be­dingten Erder­schüt­te­rungenVerschul­den­su­n­ab­hängiger nachbar­recht­licher Ausgleichs­an­spruch umfasst kein Schmerzensgeld

Der Bewohner eines Grundstücks, der auf bergbaubedingte Erder­schüt­te­rungen zurück­zu­führende Gesund­heits­schäden erlitten hat, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und schul­pflichtigen Kindern ein Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland). Infolge des für Rechnung und im Auftrag der Beklagten in der Gegend betriebenen Bergbaus kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erder­schüt­te­rungen mit Schwin­gungs­ge­schwin­dig­keiten von bis zu 71 mm/sek. Mit der Behauptung, aufgrund der Erder­schüt­te­rungen leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psycho­so­ma­tischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben, verlangt die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro. Die Klage ist in den Tatsa­chen­in­stanzen erfolglos geblieben.

Schmerzensgeld kann nur aufgrund eines Schaden­s­er­satz­an­spruchs gewährt werden

Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wurde zurückgewiesen. Ein bergrechtlicher Anspruch besteht nicht, weil die gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen kein Bergschaden im Sinne von § 114 BBergG sind. Der verschul­den­su­n­ab­hängige nachbar­rechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs bei bergbau­be­dingten Erder­schüt­te­rungen im Verhältnis zwischen dem beein­träch­tigten Grund­s­tücks­ei­gentümer und dem Bergbau­be­rech­tigten zur Anwendung kommen kann, gewährt kein Schmerzensgeld (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 19.09.2008 - V ZR 28/08 -). Dieses kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schaden­s­er­satz­an­spruchs verlangt werden.

Ausgleichs­an­spruch ist aus dem Grund­s­tücks­ei­gentum abgeleiteter Entschä­di­gungs­an­spruch – kein Schaden­s­er­satz­an­spruch

Der Ausgleichs­an­spruch ist jedoch kein Schaden­s­er­satz­an­spruch, sondern ein aus dem Grund­s­tücks­ei­gentum abgeleiteter Entschä­di­gungs­an­spruch, mit dem Wertminderungen und Nutzungs­ein­schrän­kungen eines Grundstücks ausgeglichen werden sollen. Ein verschul­den­s­ab­hängiger delikts­recht­licher Schaden­s­er­satz­an­spruch (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht ebenfalls nicht, weil die Klägerin in der Berufungs­instanz kein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Beklagten unter Beweis gestellt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9993

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI