18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 28434

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Beschluss25.01.2018BundesgerichtshofV ZR 141/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 585Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 585
  • NJW-RR 2018, 649Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 649
  • NZM 2018, 468Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 468
  • ZMR 2018, 525Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2018, Seite: 525
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil08.09.2016, 91 C 484/16
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil28.04.2017, 2-13 S 158/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss25.01.2018

BGH: Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei fortgesetztem pflichtwidrigem Verhalten des Wohnungs­ei­gen­tümers im Ent­ziehungs­verfahrenZweck der Abmahnung kann nicht erreicht werden

Eine Klage zur Entziehung des Wohneigentums wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Wohnungs­ei­gen­tümers setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Setzt der Wohnungs­ei­gentümer aber im Rahmen eines Ent­ziehungs­verfahrens sein pflichtwidriges Verhalten fort, ist eine Abmahnung entbehrlich. Denn in diesem Fall kann der Zweck der Abmahnung nicht erreicht werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Oktober 2015 trafen die Wohnungseigentümer einen Beschluss darüber, einem Wohnungs­ei­gentümer sein Eigentum zu entziehen. Hintergrund dessen waren etliche Übergriffe des Eigentümers auf andere Eigentümer und der Hausverwaltung. Entsprechend des Beschlusses wurde Klage erhoben.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage auf Entziehung ab

Sowohl das Amtsgericht Wiesbaden als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage auf Entziehung ab. Denn es fehle an der für eine Entziehung des Wohneigentums erforderlichen Abmahnung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Sie führte an, dass der beklagte Eigentümer seit Klageerhebung sein pflichtwidriges Verhalten fortgesetzt habe. So habe er den Hausmeister unter Androhung von Gewalt gezwungen, den Hof zu verlassen und er habe vor dem Hausmeister einen Müllsack entleert mit der Aufforderung, den Müll wegzuräumen. Dabei sei der Hausmeister geschubst worden und es sei versucht worden, ihn zu würgen.

Bundes­ge­richtshof hält Abmahnung für entbehrlich

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Das Landgericht habe ihren Vortrag zu den weiteren Vorfällen zu Unrecht unberück­sichtigt gelassen. Zwar setze eine Entziehung des Wohneigentums nach § 18 Abs. 1 WEG eine Abmahnung voraus. Setze allerdings ein Wohnungs­ei­gentümer, gegen den bereits ein Entzie­hungs­ver­fahren anhängig ist, die in der Klage beanstandeten gemein­schafts­widrigen Verhal­tens­weisen in gleichartiger oder ähnlicher Weise fort, sei hinsichtlich des fortgesetzten Verhaltens eine Abmahnung entbehrlich. Dem Wohnungs­ei­gentümer müsse wegen der Klage klar sein, dass die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft das beanstandete Verhalten nicht länger hinnehmen will und zum Anlass für eine Eigen­tums­ent­ziehung nimmt.

Zweck der Abmahnung kann nicht erreicht werden

Der Zweck einer Abmahnung, dem Wohnungs­ei­gentümer sein Fehlverhalten vor Auge zu führen und ihm Gelegenheit zu einer Verhal­ten­s­än­derung zu geben, könne in einem solchen Fall nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht erreicht werden. Denn durch sein fortgesetztes störendes Verhalten bringe er zum Ausdruck, dass er zu einer Verhal­ten­s­än­derung nicht gewillt ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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