24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 23797

Drucken
Urteil18.11.2016BundesgerichtshofV ZR 221/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZG 2017, 98Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2017, Seite: 98
  • NZM 2017, 37Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 37
  • WuM 2017, 58Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 58
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil26.02.2015, 72 C 105/14
  • Landgericht Berlin, Urteil16.09.2015, 85 S 50/15 WEG
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.11.2016

BGH: Erwerber einer Eigen­tums­wohnung darf bei entzogenem Wohneigentum früherem Wohnungs­ei­gentümer Wohnung nicht überlassenWohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann auf Beendigung der Nutzungs­vereinbarung klagen

Wird einem Wohnungs­ei­gentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG das Wohneigentum entzogen, so ist der spätere Erwerber des Wohneigentums nicht berechtigt, den früheren Wohnungs­ei­gentümer die Nutzung der Wohnung zu überlassen. Andernfalls kann die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft gestützt auf § 15 Abs. 3 WEG auf Beendigung der Nutzungs­vereinbarung klagen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar wurde gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG zur Veräußerung ihrer Eigentumswohnung in Berlin verurteilt. Hintergrund dessen waren Beleidigungen, Bedrohungen und eine Körper­ver­letzung gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer. Zudem trat das Ehepaar gegenüber einem Garten­bau­un­ter­nehmer gewaltsam auf. Im anschließenden Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fahren erwarb eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Eigen­tums­wohnung. Die Gesellschaft ließ die Eheleute weiter in der Wohnung wohnen. Damit waren die übrigen Wohnungs­ei­gentümer jedoch nicht einverstanden. Sie genehmigten daher mehrheitlich der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Klage gegen die neue Eigentümerin der Wohnung zu erheben.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin gaben der Klage der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft statt. Die neue Eigentümerin der Wohnung wurde daher zur Beendigung der Nutzungs­ver­ein­barung mit den Eheleuten verurteilt. Dagegen richtete sich ihre Revision.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch auf Beendigung der Nutzungs­ver­ein­barung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der beklagten Gesellschaft zurück. Der Anspruch der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe sich aus § 15 Abs. 3 WEG ergeben. Es sei zu beachten, dass gemäß § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungs­ei­gentümer unter anderem dazu verpflichtet sei, von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungs­ei­gentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachse.

Verstoß gegen Pflichten durch Überlassung der Wohnung

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs habe die Beklagte gegen die in § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten verstoßen, als sie die Nutzung der Wohnung durch das Ehepaar nicht beendet, sondern ihnen trotz Entzugs des Wohneigentums nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG die Wohnung zur weiteren Nutzung überlassen hat. Durch das Entzie­hungs­urteil habe festgestanden, dass der Verbleib der Eheleute in der Wohnung den übrigen Wohnungs­ei­gen­tümern unzumutbar sei. Durch die Nutzungs­über­lassung seien sie aber gezwungen worden, die Hausge­mein­schaft mit dem Ehepaar fortzusetzen. Dadurch seien die Wirkungen des Entzie­hungs­urteils unterlaufen worden.

Fehlende Eintragung des Entzie­hungs­urteil im Grundbuch sowie weitere Störungen durch Ehepaar unerheblich

Für unerheblich hielt der Bundes­ge­richtshof, dass das Entzie­hungs­urteil nicht in das Grundbuch eingetragen war. Es sei dennoch gemäß § 10 Abs. 4 WEG bindend gewesen. Zudem sei es nicht darauf angekommen, ob es zeitlich nach dem Entzie­hungs­urteil zu weiteren Störungen des Hausfriedens durch das Ehepaar gekommen ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23797

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI