Bundesgerichtshof Urteil21.03.2025
Wohnungseigentümer haftet auf Beseitigung einer vom Mieter vorgenommenen ungenehmigten baulichen VeränderungBestehen eines Gestattungsanspruchs unerheblich
Der Wohnungseigentümer haftet auf Beseitigung einer vom Mieter vorgenommen ungenehmigten baulichen Veränderung. Dabei ist es unerheblich, dass ein Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Wohnungseigentumsanlage in Hessen war eine Gewerbeeinheit vermietet. Der Mieter wollte die früher als Restaurant genutzte Einheit in eine Shisha-Bar umwandeln und nahm deshalb seit dem Jahr 2020 Umbauarbeiten vor. Unter anderem ließ der Mieter Deckenplatten und die Fassade mehrfach durchbohren, um eine Lüftungsanlage zu installieren. Die Arbeiten waren von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht genehmigt worden. Die Eigentümerin der Gewerbeeinheit wurde schließlich auf Beseitigung der baulichen Veränderung in Anspruch genommen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Frankfurt a.M. gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.
Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderungen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu. Denn insoweit liegen wegen der fehlenden Gestattung rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigungen vor. Einen vermietenden Wohnungseigentümer treffe eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer für vom Mieter ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommene bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn er die bauliche Veränderungen erlaubt hat, er mit baulichen Veränderungen wegen einer vom Mieter angekündigten Nutzungsabsicht rechnen muss und den Mieter gleichwohl nicht auf das Erfordernis eines vorherigen Gestattungsbeschlusses hinweist, oder er es unterlässt, gegen den Mieter einzuschreiten, nachdem er Kenntnis von der Vornahme der baulichen Veränderung erlangt hat. Letzteres sei hier der Fall.
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Bestehen eines Gestattungsanspruchs unerheblich
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof dabei, dass ein Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 WEG besteht. Der Gesetzgeber habe entschieden, dass jede von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums eines legitimierenden Beschlusses bedürfe, der notfalls mittels einer Beschlussersetzungsklage durchgesetzt werden könne. Würde man den Einwand des Bestehens eines Gestattungsanspruchs zulassen, würde dies den eindeutigen gesetzgeberischen Willen widersprechen. Setzt sich der Beiwillige über das vorgegebene Verfahren hinweg, habe er nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption die Folgen zu tragen.
Unbeachtlichkeit der im Berufungsverfahren erhobenen Beschlussersetzungsklage
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei es zudem unbeachtlich, dass der Beklagte nach der erstinstanzlichen Verurteilung zur Beseitigung eine Beschlussersetzungsklage erhoben hat und insofern das Berufungsverfahren habe ausgesetzt werden müssen. Eine Aussetzung des auf den Beseitigungsanspruch bezogenen Berufungsverfahrens komme nach erstinstanzlicher Verurteilung nicht in Betracht. Es wäre möglich gewesen während des erstinstanzlichen Beseitigungsverfahrens eine auf Beschlussersetzung gerichtete Widerklage zu erheben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)