18.10.2024
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Dokument-Nr. 28895

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Beschluss21.03.2019BundesgerichtshofV ZB 111/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 660Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 660
  • MDR 2019, 788Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 788
  • NJW-RR 2019, 723Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 723
  • NJW-Spezial 2019, 418Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 418
  • NZM 2019, 445Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 445
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Beschluss12.06.2018, 36 S 2343/18 WEG
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss21.03.2019

BGH: Prozess­kos­tenhilfe für Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft setzt Bedürftigkeit der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungs­ei­gentümer vorausMöglichkeit der Kostentragung durch einen Wohnungs­ei­gentümer schließt Prozess­kos­tenhilfe aus

Eine Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft erhält nur dann gemäß § 116 Nr. 2 ZPO Prozess­kos­tenhilfe, wenn sowohl die Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft als auch der einzelne Wohnungs­ei­gentümer nicht in der Lage ist, die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft für ein Berufungs­ver­fahren vor dem Landgericht München I Prozesskostenhilfe beantragt. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht dargelegt habe, dass selbst die Wohnungs­ei­gentümer nicht in der Lage seien, die Prozesskosten zu tragen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde der Gemeinschaft.

Möglichkeit der Kostentragung durch Wohnungs­ei­gentümer schließt Prozess­kos­tenhilfe für Gemeinschaft aus

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft erhalte nach § 116 Nr. 2 ZPO nur dann Prozess­kos­tenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungs­ei­gen­tümern aufgebracht werden kann. Dies folge aus der Nachschuss­pflicht der Wohnungs­ei­gentümer. Die Wohnungs­ei­gentümer seien bei Rechtss­trei­tig­keiten der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als wirtschaftlich Beteiligte i.S.v. § 116 Nr. 2 ZPO anzusehen.

Zumutbarkeit der Prozess­fi­nan­zierung durch einzelnen Wohnungs­ei­gentümer unerheblich

Kann die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft darlegen, dass ihr ein Kredit in der erforderlichen Höhe nicht gewährt wird und keiner der Wohnungs­ei­gentümer die Kosten des Rechtsstreits tragen kann, liegen die Bewil­li­gungs­vor­aus­set­zungen vor. Es sei nicht ausreichend, wenn lediglich einzelne Wohnungs­ei­gentümer nicht zur Vorschuss­leistung in der Lage sein sollten. Es sei auch unerheblich, ob den einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümern die Prozess­fi­nan­zierung zumutbar ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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