Dokument-Nr. 28895
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- MDR 2019, 660Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 660
- MDR 2019, 788Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 788
- NJW-RR 2019, 723Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 723
- NJW-Spezial 2019, 418Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 418
- NZM 2019, 445Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 445
- Landgericht München I, Beschluss12.06.2018, 36 S 2343/18 WEG
Bundesgerichtshof Beschluss21.03.2019
BGH: Prozesskostenhilfe für Wohnungseigentümergemeinschaft setzt Bedürftigkeit der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer vorausMöglichkeit der Kostentragung durch einen Wohnungseigentümer schließt Prozesskostenhilfe aus
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft erhält nur dann gemäß § 116 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch der einzelne Wohnungseigentümer nicht in der Lage ist, die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft für ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I Prozesskostenhilfe beantragt. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dargelegt habe, dass selbst die Wohnungseigentümer nicht in der Lage seien, die Prozesskosten zu tragen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde der Gemeinschaft.
Möglichkeit der Kostentragung durch Wohnungseigentümer schließt Prozesskostenhilfe für Gemeinschaft aus
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft erhalte nach § 116 Nr. 2 ZPO nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden kann. Dies folge aus der Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer seien bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlich Beteiligte i.S.v. § 116 Nr. 2 ZPO anzusehen.
Zumutbarkeit der Prozessfinanzierung durch einzelnen Wohnungseigentümer unerheblich
Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft darlegen, dass ihr ein Kredit in der erforderlichen Höhe nicht gewährt wird und keiner der Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits tragen kann, liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor. Es sei nicht ausreichend, wenn lediglich einzelne Wohnungseigentümer nicht zur Vorschussleistung in der Lage sein sollten. Es sei auch unerheblich, ob den einzelnen Wohnungseigentümern die Prozessfinanzierung zumutbar ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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