Bundesgerichtshof Beschluss27.01.2021
Entbindungen von der Schweigepflicht gegenüber dem Wirecard-Untersuchungsausschuss wirksamKein Zeugnisverweigerungsrecht für die Wirtschaftsprüfer
Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass die drei Wirtschaftsprüfer, die im Wirecard-Untersuchungsausschuss Ihre Aussage verweigerten, das Ordnungsgeld mangels Verschulden nicht zahlen müssen.
Der 3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ("Wirecard-Untersuchungsausschuss") verhängte gegen drei Zeugen ein Ordnungsgeld. Diese hatten ihr Zeugnis vor dem Untersuchungsausschuss zu den Komplex "Wirecard" betreffenden Fragen mit der Begründung verweigert, sie unterlägen als Berufsgeheimnisträger einer Verschwiegenheitspflicht; für eine Entbindung hiervon reichten die Erklärungen des Insolvenzverwalters und des aktuellen Vorstandes der Wirecard-AG nicht aus.
Kein Verschulden der Zeugen wegen fehlender höchstrichterlicher Entscheidung
Der 3. Strafsenat hat die Ordnungsgeldbeschlüsse aufgehoben. Er hat entschieden, dass in der Sache zwar ausreichende Entbindungserklärungen vorlagen und die Zeugen daher das Zeugnis nicht verweigern durften. Allerdings hatten die Ordnungsgelder im Ergebnis deshalb keinen Bestand, weil ein Verschulden der Zeugen nicht festzustellen war. Hierfür war insbesondere von Bedeutung, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu der maßgeblichen Rechtsfrage fehlte und mehrere Oberlandesgerichte dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten hatten.
Nur Auftraggeber kann von Verschwiegenheitspflicht entbinden
Grundsätzlich seien diejenigen Personen befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber. Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, können für diese diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind. Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)