18.10.2024
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Dokument-Nr. 29846

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Bundesgerichtshof Beschluss27.01.2021

Entbindungen von der Schweigepflicht gegenüber dem Wirecard-Untersuchungs­ausschuss wirksamKein Zeugnis­verweigerungs­recht für die Wirtschafts­prüfer

Der Bundes­ge­richthof hat entschieden, dass die drei Wirtschafts­prüfer, die im Wirecard-Untersuchungs­ausschuss Ihre Aussage verweigerten, das Ordnungsgeld mangels Verschulden nicht zahlen müssen.

Der 3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ("Wirecard-Unter­su­chungs­aus­schuss") verhängte gegen drei Zeugen ein Ordnungsgeld. Diese hatten ihr Zeugnis vor dem Unter­su­chungs­aus­schuss zu den Komplex "Wirecard" betreffenden Fragen mit der Begründung verweigert, sie unterlägen als Berufs­ge­heim­nis­träger einer Verschwie­gen­heits­pflicht; für eine Entbindung hiervon reichten die Erklärungen des Insol­venz­ver­walters und des aktuellen Vorstandes der Wirecard-AG nicht aus.

Kein Verschulden der Zeugen wegen fehlender höchst­rich­ter­licher Entscheidung

Der 3. Strafsenat hat die Ordnungs­geld­be­schlüsse aufgehoben. Er hat entschieden, dass in der Sache zwar ausreichende Entbin­dungs­er­klä­rungen vorlagen und die Zeugen daher das Zeugnis nicht verweigern durften. Allerdings hatten die Ordnungsgelder im Ergebnis deshalb keinen Bestand, weil ein Verschulden der Zeugen nicht festzustellen war. Hierfür war insbesondere von Bedeutung, dass eine höchst­rich­terliche Entscheidung zu der maßgeblichen Rechtsfrage fehlte und mehrere Oberlan­des­ge­richte dazu unter­schiedliche Auffassungen vertreten hatten.

Nur Auftraggeber kann von Verschwie­gen­heits­pflicht entbinden

Grundsätzlich seien diejenigen Personen befugt, einen Berufs­ge­heim­nis­träger von seiner Verschwie­gen­heits­pflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrau­ens­be­ziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandats­ver­hält­nisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber. Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, können für diese diejenigen die Entbin­dungs­er­klärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind. Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und ein Insol­venz­ver­walter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrau­ens­ver­hältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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