18.10.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss22.03.2018

BGH: Keine Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer Terro­r­or­ga­ni­sation durch Alltagsleben im ISKeine Strafbarkeit gemäß §§ 129 a Abs. 1 und 5, 129b StGB

Eine Person macht sich allein durch das Leben im Herrschafts­gebiet des IS nicht wegen Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129 a Abs. 1 und 5, 129b StGB strafbar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der General­bun­des­anwalt beantragte beim Ermitt­lungs­richter des Bundes­ge­richtshofs einen Haftbefehl gegen eine Frau, weil sie in der Zeit von März 2016 bis Mitte August 2017 im sogenannten Islamischen Staat (IS) gelebt hat. Die Frau folgte ihrem Ehemann, der im Herrschafts­gebiet des IS als Krankenpfleger arbeitete. Sie kümmerte sich um den Haushalt und erledigte Einkäufe. Der General­bun­des­anwalt warf der Frau aufgrund dessen die Mitgliedschaft in und die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vor. Der Ermitt­lungs­richter sah dies anders und wies den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des General­bun­des­anwalts.

Keine Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen den General­bun­des­anwalt. Die Beschuldigte habe sich nicht wegen Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129 a Abs. 1, 129b StGB strafbar gemacht.

Keine Mitgliedschaft im IS durch Alltagsleben

Die Beschuldigte habe sich nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht als Mitglied am IS beteiligt oder habe die terroristischen Bestrebungen des IS von innen heraus gefördert. Allein aufgrund des Lebens im Herrschafts­gebiet des IS sei sie nicht Mitglied des IS geworden. Das Alltagsleben im Herrschafts­gebiet des IS sei nicht gleichzusetzen mit der Vereinigung als solche, auch wenn mit dem IS sympathisiert werden möge. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigten organi­sa­ti­o­ns­be­zogene Aufgaben des IS übertragen worden seien.

Keine Unterstützung des IS

Es sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte den IS unterstützt habe. Allein ihre Anwesenheit und ihr alltägliches Zusammenleben mit ihrem Ehemann im Herrschafts­gebiet des IS haben sich nicht vorteilhaft auf die terroristischen Ziele und Tätigkeiten der Vereinigung ausgewirkt. Zwar könne dem Ehemann durch seine Tätigkeit als Krankenpfleger eine Unter­stüt­zungs­handlung vorgeworfen werden. Jedoch habe die Beschuldigte ihren Ehemann dabei weder physisch noch psychisch unterstützt. Die Erledigung des Haushalts und der Einkäufe genügten dazu nicht. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte den Entschluss des Ehemanns, sich dem IS anzuschließen, bestärkt habe.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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