03.12.2024
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Dokument-Nr. 26289

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Beschluss20.12.2016Bundesgerichtshof3 StR 435/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ 2017, 699Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2017, Seite: 699
  • NStZ-RR 2017, 109Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 109
  • StV 2018, 101Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2018, Seite: 101
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Vorinstanz:
  • Kammergericht Berlin, Urteil14.06.2016, 172 O Js 2/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss20.12.2016

BGH: Strafbare Billigung von Tötungen des Islamischen Staats durch Führen eines InterviewsGutheißen der Verbrennung eines jordanischen Militärpiloten und Köpfen eines amerikanischen Journalisten

Wer in Syrien begangene Kriegs­ver­brechen oder Morde des Islamischen Staates an Ausländer in Deutschland in einem Interview gutheißt, macht sich nach § 140 Nr. 2 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Billigung von Kriegs­ver­brechen und Mord strafbar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Online-Interview hieß der Angeklagte zwei in Syrien von Mitgliedern des Islamischen Staates vor laufender Kamera begangene Tötungen an zwei Gefangenen nachträglich gut. Bei den Tötungen handelt es sich zum einen um die Köpfung eines amerikanischen Journalisten im August 2014 und zum anderen die Verbrennung eines jordanischen Militärpiloten bei lebendigem Leibe im Februar 2015. Das Kammergericht Berlin hat beide Taten als Kriegs­ver­brechen im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet und den Angeklagten nach § 140 Nr. 2 StGB wegen Billigung von Kriegs­ver­brechen verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Strafbarkeit wegen Billigung eines Kriegs­ver­brechens und eines Totschlags

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Kammergerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Wegen des Gutheißens der Verbrennung des jordanischen Militärpiloten habe sich der Angeklagte wegen Billigung eines Kriegs­ver­brechens strafbar gemacht. Hinsichtlich der Köpfung des amerikanischen Journalisten liege jedoch eine Strafbarkeit wegen Billigung eines Totschlags vor. Denn im August 2014 habe noch kein internationaler bewaffneter Konflikt in Syrien geherrscht. Der Journalist gehöre zudem nicht zu den vom humanitären Völkerrecht geschützten Personen eines nichtin­ter­na­ti­onalen bewaffneten Konflikts. Somit habe die Tötung kein Kriegs­ver­brechen dargestellt. Jedoch liege eine Strafbarkeit wegen Billigung eines Totschlags vor, weil das Gutheißen der Tötung des Ausländers im Ausland zur Störung des öffentlichen Friedens in Deutschland geeignet gewesen sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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