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Dokument-Nr. 23055

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Beschluss17.12.2015BundesgerichtshofStB 15/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 153Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 153
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss20.10.2015
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss17.12.2015

BGH: Kein Strafverfahren gegen ISIG-Kämpfer wegen Mordvorwurfs aufgrund fehlender konkreter Angaben in der Anklage zum Opfer sowie Art und Umstände der TötungAnklageschrift muss indivi­du­a­li­sierende Merkmale enthalten

Enthält eine Anklage wegen Mordes nur ungenaue Angaben zum Ort sowie Zeit einer Tötung und fehlt es an konkreten Angaben zur Person des Opfers sowie Art und Umstände der Tötung, so ist die Anklage unwirksam. Ein Strafverfahren kann in diesem Fall nicht durchgeführt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein deutsch-türkischer Mann wurde vom General­bun­des­anwalt unter anderem des Mordes aus niedrigen Beweggründen vor dem Oberlan­des­gericht Düsseldorf angeklagt. Dies hatte folgenden Hintergrund: Der Angeklagte schloss sich im Jahr 2013 dem "Islamischen Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) an und nahm an Kampfeinsätzen teil. Im Rahmen seiner Teilnahme an den Einsätzen soll er laut Anklage zwischen dem 13. Oktober 2013 und dem 25. Januar 2014 irgendwo in Syrien eine Person getötet haben. Weitere Angaben zur Tat enthielt die Anklage nicht. Das Oberlan­des­gericht hielt die Anklage daher für unzureichend und weigerte sich im Oktober 2015 das Hauptverfahren hinsichtlich des Mordvorwurfs zu eröffnen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des General­bun­des­anwalts.

Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zulässig

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die sofortige Beschwerde des General­bun­des­anwalts zurück. Das dem Angeklagten angelastete Tötungsdelikt sei in der Anklage nicht hinreichend umschrieben worden. Sie enthalte zwar eine ungefähre zeitliche und örtliche Einordnung der Tat. Über diese wenig konkreten Angaben hinaus finden sich in der Anklage jedoch keine konkre­ti­sie­renden Merkmale hinsichtlich des Mordvorwurfes. Weder sei die Person des Opfers noch die Art und die Umstände der Tötung mitgeteilt worden. Damit enthalte die Anklage keine indivi­du­a­li­sie­renden Merkmale, mit denen sich das angeklagte Tötungsdelikt von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeklagten unterscheiden lassen. Es dürfe aber nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staats­an­walt­schaft urteilen solle. Die Anklage sei daher in Bezug zum Mordvorwurf unwirksam gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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