14.12.2024
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Dokument-Nr. 33715

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Beschluss26.01.2024Bayerisches Oberstes Landesgericht206 StRR 362/23
Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil02.08.2023, 16 NBs 111 Js 131629/22
  • Amtsgericht München, Urteil16.05.2023
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss26.01.2024

Keine strafbare Stellungnahme zum russischen Angriffskrieg gegen Ukraine unter Überschrift "Bravo Putin"Keine eindeutige Billigung des Angriffskrieges

Eine öffentlich bekundete Stellungnahme zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine unter der Überschrift "Bravo Putin", ist nicht wegen Billigung eines Angriffskriegs gemäß §§ 138 Abs. 1 Nr. 5, 140 Nr. 2 StGB strafbar, wenn aus der Stellungnahme nicht eindeutig das Gutheißen des Kriegs hervorgeht. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 verfasste eine in Bayern wohnhafte Facebook-Nutzerin unter einem mit "Bravo Putin" betitelten Beitrag folgenden Kommentar: "Krieg ist schrecklich, aber ohne dieser Krieg die Killerviren von Biolaboren und Ukraine hätten schon 2 Kontinenten getötet". Die Frau wurde aufgrund der Äußerung vom Amtsgericht München wegen Billigung eines Angriffskrieges gemäß §§ 138 Abs. 1 Nr. 5, 140 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt. Das Landgericht München bestätigte die Verurteilung senkte aber die Tagessatzhöhe. Gegen die Verurteilung richtete sich die Revision der Angeklagten.

Keine Strafbarkeit wegen Billigung eines Angriffskrieges

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Angeklagten. Es sah in der Äußerung der Angeklagten keine strafbare Billigung eines Angriffskrieges. Billigen bedeute Gutheißen. Der Billigende müsse eindeutig seine Zustimmung dazu kundgeben, dass der Angriffskrieg begangen worden ist. Bei der Auslegung der Äußerung müsse zudem die grundrechtlich geschützte Meinungs­freiheit berücksichtigt werden.

Keine eindeutige Erkennbarkeit des Gutheißens des Angriffs

Nach Auffassung des Landesgerichts werde aus der Äußerung nicht eindeutig erkennbar, dass die Angeklagte den Angriff gutheiße. Es sei zu berücksichtigen, dass die Angeklagte den Krieg als "schrecklich" bezeichnete. Soweit sie dann alternative Entwicklungen, die aus ihrer Sicht ohne diesen eingetreten wäre, benennt, stelle sie letztlich Argumente für und wider den Krieg einander gegenüber. Darauf, ob die von ihr vorgebrachten alternativen Szenarien rational, tatsa­chen­basiert und nachvollziehbar sind oder der Mehrheits­meinung entsprechen, komme es nicht an.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

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