21.11.2024
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Dokument-Nr. 31058

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Bundesgerichtshof Urteil15.11.2021

Tätigkeit als Insolvenz­verwalterin nicht auf Wartezeit für Notarstelle anrechenbarBGH zu den Anforderungen der Vorbereitung aufs Notaramt

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass bei der Bewerbung um eine Notarstelle die Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Insolvenz­verwalterin bei der sogenannten Wartezeit nicht berücksichtigt werden kann.

Die Klägerin ist seit 1999 als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2009 ist sie im Amtsge­richts­bezirk X niedergelassen und mit einem Steuerberater und Wirtschafts­prüfer in einer Partner­schafts­ge­sell­schaft verbunden. Im Oktober 2019 bewarb sie sich als einzige Kandidatin auf eine für den Bereich ihres Kanzleisitzes ausgeschriebene Notarstelle im Anwaltsnotariat. Die Klägerin war in den letzten fünf Jahren vor ihrer Bewerbung vor allem als Insol­venz­ver­walterin tätig. Die Beklagte berücksichtigte ihre Bewerbung nicht. Sie erfülle die für ihre Ernennung zur Notarin notwendige Voraussetzung der örtlichen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (seit dem 1. August 2021: § 5 b Abs. 1 Nr. 2 BNotO) (noch) nicht, denn sie sei nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang anwaltlich tätig geworden. Die gegen den Bescheid der Beklagten erhobene Klage, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des angerufenen Gerichts erneut zu bescheiden, ist - ebenso wie ein früherer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - vor dem Notarsenat des Oberlan­des­ge­richts erfolglos geblieben.

Besondere Bestel­lungs­vor­aus­set­zungen nicht erfüllt

Die gegen das Urteil des Oberlan­des­ge­richts gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu Recht nicht übertragen, weil sie die besonderen Bestel­lungs­vor­aus­set­zungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO a.F. nicht erfüllte. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in nicht unerheblichem Umfang als Rechtsanwältin tätig war. Insbesondere genügte es nicht, dass sie in diesem Zeitraum als Insol­venz­ver­walterin zahlreiche Mandate bearbeitet hatte. Dass die Insol­venz­ver­waltung zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört, ist dabei nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geeignet ist, für das Notaramt nötige Erfah­rungs­wissen im Umgang mit den Rechtsuchenden zu vermitteln.

Tätigkeit des Insol­venz­ver­walters nicht vergleichbar mit klassischer Anwalt­stä­tigkeit

Um eine dem Willen der Beteiligten entsprechende - wirksame - Urkunde zu errichten, muss der Notar das Anliegen der (künftigen) Urkunds­be­tei­ligten erfassen und ihm - soweit zulässig - rechtliche Wirkung verleihen. Die Erforschung individueller Interessen und deren rechtskonforme Umsetzung ist ebenfalls Teil der anwaltlichen Beratung eines Mandanten. Nicht damit vergleichbar ist jedoch die Tätigkeit des Insol­venz­ver­walters, mag er auch den Status eines Rechtsanwalts haben, bei der das (Amts-)Interesse an der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben im Vordergrund steht. Eine in diesem Zusammenhang vorgenommene Beratung einzelner Beteiligter ist im Ergebnis den Zielen des Insol­venz­ver­fahrens untergeordnet und steht einer "klassischen" anwaltlichen Rechtsberatung nicht gleich.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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