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28.07.2026 

Dokument-Nr. 36139

Sie sehen einen Stapel Holz.
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Urteil28.07.2026BundesgerichtshofKZR 11/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil20.01.2022, 30 O 176/19
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil15.08.2024, 2 U 30/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.07.2026

BGH weist Klage zahlreicher Sägewerke um Schadenersatz im Rundholz-Kartell an OLG zurückKartell­rechtliche Beurteilung der gemeinsamen Rundholz­ver­ma­rktung in Baden-Württemberg

Der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs hat ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart aufgehoben, in dem das Land Baden-Württemberg wegen des sogenannten Rundholz-Kartells dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden ist. Auch soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, ist das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen worden.

Die Klägerin ist ein Inkas­so­dienst­leister. Sie nimmt das Land Baden-Württemberg aus abgetretenem Recht von 36 Sägewerks­un­ter­nehmen (Zedenten) wegen behaupteter Verstöße gegen Art. 101 AEUV (früher Art. 81 sowie 85 EGV) auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 270 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von etwa 203 Mio. € sowie weiterer laufender Zinsen in Anspruch.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Jedenfalls von 1978 bis Ende August 2015 vermarkteten die baden-württem­ber­gischen Forstämter, teilweise auch die Forst­di­rek­tionen und Regie­rungs­prä­sidien der Landes­forst­ver­waltung auf der Grundlage des Landes­wa­ld­ge­setzes etwa zwei Drittel der in Baden-Württemberg zum Verkauf stehenden Nadel-Rundholzmenge an nachfragende Sägewerke. Dabei fasste die Landes­forst­ver­waltung jeweils Holzmengen aus im Landeseigentum stehendem Staatswald (etwa 24 % der Waldfläche in Baden-Württemberg), aus im Eigentum verschiedener Kommunen stehendem Körper­schaftswald (etwa 38 %) und aus in Privateigentum stehendem Wald (etwa 37 %) zu einem einheitlichen Angebot mit einem pro Verkaufsakt einheitlichen Preis zusammen. Dem lagen Vereinbarungen der Landes­forst­ver­waltung mit privaten und kommunalen Waldbesitzern zugrunde, wonach erstere deren Rundholz zu den jeweils erzielbaren Marktpreisen bestmöglich verkaufen sollte.

Im Jahr 2008 gab das Land gegenüber dem Bundes­kar­tellamt Verpflich­tungs­zusagen ab, die mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 für bindend erklärt wurden und unter anderem eine Beteiligung der Landes­forst­ver­waltung an der Holzvermarktung nur noch gestattete, wenn die Forst­be­trie­bs­fläche eines einzelnen beteiligten Waldbesitzers 3.000 ha nicht übersteigt. Nach Wiederaufnahme der Ermittlungen im Jahr 2012 hob das Bundes­kar­tellamt den Verpflich­tungs­zu­sa­gen­be­schluss mit Beschluss vom 9. Juli 2015 auf und erließ gegen das Land eine Abstel­lungs­ver­fügung, die einen Schwellenwert von 100 ha Waldfläche für die Zulässigkeit eines durch die Landes­forst­ver­waltung vermittelten Verkaufs von Holz aus dem Körperschafts- oder Privatwald festlegte und im Übrigen den gemein­schaft­lichen Holzverkauf sowie die Durchführung verma­rk­tungsnaher Dienst­leis­tungen, der forst­tech­nischen Betriebsleitung und des Revierdienstes für betroffene Waldbesitzer untersagte. Zum 1. September 2015 richtete das Land in den Landkreisen Holzver­kaufs­stellen ein, die seither den Verkauf für Körperschafts- und Privat­wa­ld­be­sitzer mit Waldflächen über 100 ha übernehmen. Die Abstel­lungs­ver­fügung des Bundes­kar­tellamts vom 9. Juli 2015 und den diese bestätigenden Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hob der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (KVR 38/17, WuW 2018, 468 - Rundholz­ver­ma­rktung Baden-Württemberg) auf.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Ersatz (behaupteter) kartell­be­dingter Schäden der Zedenten wegen des Erwerbs von Rundholz in Baden-Württemberg zwischen dem 9. März 1978 und dem 31. August 2016 gerichtete Klage insgesamt wegen Verstoßes des Geschäfts­modells der Klägerin gegen das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat den überwiegenden Teil der geltend gemachten Schaden­s­er­satz­ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im Übrigen die Klageabweisung bestätigt. Dies greifen sowohl die Klägerin als auch das beklagte Land mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision an.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der Kartellsenat hat entschieden, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist. Ein Verstoß gegen das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz, insbesondere eine von § 4 Satz 1 RDG verbotene strukturelle Inter­es­sen­kol­lision, liegt nicht vor.

Das beklagte Land und die beteiligten Gemeinden haben in Bezug auf den Holzverkauf als Unternehmen im Sinn des Kartellrechts gehandelt. Zutreffend hat das Berufungs­gericht die gebündelte Rundholz­ver­ma­rktung durch die Landes­forst­ver­waltung auch als Vereinbarung(en) oder abgestimmte Verhaltensweise(n) im Sinn des Art. 101 Abs. 1 AEUV zwischen dem beklagten Land und den beteiligten Kommunen angesehen.

Ohne weitere Feststellungen durfte das Berufungs­gericht aber nicht von einer bezweckten oder bewirkten Wettbe­wer­bs­be­ein­träch­tigung im Sinn dieser Norm ausgehen. Insbesondere fehlt es für den gesamten Zeitraum an hinreichenden Feststellungen zum Inhalt und Ausmaß der konkreten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhal­tens­weisen zwischen den Forstbehörden und den kommunalen Waldbesitzern sowie zum wirtschaft­lichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie standen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob ohne diese (mehr) Wettbewerb möglich gewesen wäre, oder es (lediglich) zu einer Verminderung des Holzangebots auf dem Markt gekommen wäre, weil die kommunalen Waldbesitzer ihr Holz wegen des damit verbundenen Aufwands nicht geschlagen und vermarktet hätten. Entsprechende Feststellungen lassen sich auch dem Beschluss des Bundes­kar­tellamts vom 9. Juli 2015 nicht entnehmen; diesen hätte das Berufungs­gericht daher seinem Urteil nicht ohne weitere eigene Feststellungen zugrunde legen dürfen.

Der bislang festgestellte Sachverhalt bietet darüber hinaus keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Berufungs­ge­richts, die Mitarbeiter der Landes­forst­ver­waltung hätten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, die von der Klägerin behaupteten Holzbezüge hätten (überwiegend) tatsächlich stattgefunden und die gebündelte Rundholz­ver­ma­rktung habe mit Wahrschein­lichkeit zu einem Preisaufschlag und damit zu einem Schaden der Sägewerks­un­ter­nehmen geführt. Dies wird das Berufungs­gericht erneut zu prüfen haben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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