18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16843

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Urteil20.06.2013BundesgerichtshofIX ZR 310/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 348Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 348
  • MietRB 2013, 301Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 301
  • NJW 2013, 2819Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2819
  • NZM 2013, 692Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 692
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dresden, Urteil25.05.2012, 141 C 84/12
  • Landgericht Dresden, Urteil08.11.2012, 4 S 370/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.06.2013

Guthaben aus Betriebs­kosten­abrechnung eines ALG II Mieters ist nicht pfändbarGefahr der Kürzung von Sozia­l­leis­tungen besteht

Erhält ein Mieter aufgrund einer Betriebs­kosten­abrechnung ein Guthaben, so ist dieses dann nicht pfändbar, wenn der Mieter ALG II bezieht. Denn es besteht die Gefahr, dass es zu Kürzungen der Sozialleistung kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshof hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bezog ein Mieter ALG II. Im Jahr 2010 und 2011 erhielt er aufgrund der Betriebskostenabrechnung jeweils ein Guthaben. Dieses Guthaben verrechnete die Bundesagentur für Arbeit mit der nachfolgenden Miete. Eine Gläubigerin des Mieters war damit jedoch nicht einverstanden. Sie verlangte die Auszahlung der Überschüsse an sich und erwirkte dafür einen Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob das Guthaben überhaupt gepfändet werden darf.

Amtsgericht und Landgericht verneinten Anspruch auf Auszahlung

Sowohl das Amtsgericht Dresden als auch das Landgericht Dresden verneinten einen Anspruch auf Auszahlung, insbesondere wegen des Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schlusses. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Pfändung der Betrie­bs­kos­ten­rü­ck­zahlung durch entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I unzulässig sei. Bezieht jemand ALG II, werde das Guthaben von der laufenden Mietzahlung abgezogen. Die Sozialleistung wird also dementsprechend gekürzt. Würde man nunmehr die Pfändung zulassen, besteht die Gefahr für den Mieter, dass ihm ein Teil der Leistung zur Sicherung des Existenz­mi­nimums entzogen wird, wenn einerseits seine Sozia­l­leis­tungen gekürzt werden und andererseits die Gläubigerin auf das Betrie­bs­kos­ten­guthaben zugreifen kann. Gegen die Entscheidung legte die Gläubigerin Revision ein.

Pfändung des Betrie­bs­kos­ten­gut­habens unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Dresden und wies die Revision der Gläubigerin zurück. Die Bundesrichter folgten der Ansicht des Landgerichts, wonach die Zulassung der Pfändung zu Lasten der öffentlichen Mittel erfolgen würde, die dem Leistungs­be­zieher das Existenzminimum sichern soll. Der Bundes­ge­richtshof ließ es allerdings offen, ob sich dieses Ergebnis durch eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I begründen lässt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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